Rn 77
Zu Recht wird zunehmend ein Recht am eigenen Datenbestand als sonstiges Recht angeführt (zB Meier/Wehlau NJW 98, 1585, 1588 f; Hörl ITRB 14, 111, 112; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 187 ff; ders FS Coester-Waltjen 1183, 1186 ff; ders JZ 16, 805, 813 f; jetzt auch Riehm VersR 19, 714, 720 ff; iE wohl auch Berberich/Golla PinG 16, 165, 172 ff; Haller Digitale Inhalte als Herausforderung für das BGB 19, 106; aA Staud/J Hager § 823 Rz B 192; Spickhoff in Leible/Lehmann/Zech, Unkörperliche Güter im Zivilrecht 11, 233, 243 ff; Faust Gutachten zum 71. DJT 16, A 80 ff; Härting CR 16, 646, 649; Steinrötter MMR 17, 731, 734; s.a. Zech CR 15, 137, 143 ff: für Schaffung eines Ausschließlichkeitsrechts des Datenerzeugers de lege ferenda; aA Lesser Haftungsprobleme und Versicherungslösungen bei Cyber-Risiken 21, 58: umfassendere Lösung de lege ferenda erforderlich). Der Schutz ist neben demjenigen des Eigentums bzw Besitzes am Datenträger erforderlich, da Daten immer seltener verkörpert sind und immer häufiger in Netzwerken gespeichert werden, an denen derjenige, der die Daten dort ablegt, idR keine dinglichen Rechte geltend machen kann. Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion sind gegeben; auch Eigentumsähnlichkeit und soziale Offenkundigkeit ließen sich (wenn man sie für erforderlich hielte, s.o. Rn 54) bejahen. Für die Einstufung als sonstiges Recht spricht auch die Anerkennung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfG NJW 08, 822 [BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 370/07]). Die Behandlung als sonstiges Recht (und nicht als Aspekt einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder als besondere Verkehrssicherungspflicht) dürfte der verfassungsgerichtlichen Rspr am besten gerecht werden und am leichtesten handhabbar sein. Wenn es um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geht, ist allerdings bei der Prüfung der Verletzungshandlung eine besondere Rechtswidrigkeitsabwägung wie beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder beim Recht am Unternehmen erforderlich (s.a. Bartsch CR 08, 613, 616; teilw aA zur dogmatischen Einordnung Roßnagel/Schnabel NJW 08, 3534, 3536; insg aA insoweit Riehm VersR 19, 714, 721). Zu beachten ist, dass es hier nur um den Schutz der Integrität von Daten iSv gespeicherten Daten bzw Dateien gehen kann. In Bezug auf das personenbezogene Element von Daten kommt nur ein Schutz gegen unbefugte Nutzungen über das Datenschutzrecht bzw das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht. Ein umfassender Schutz von Daten ist über § 823 I BGB – auch unter Einbeziehung der Regeln über Verletzungen des Eigentums und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – bislang nicht möglich. Zu einer denkbaren Anerkennung virtuellen Eigentums als sonstiges Recht s nur Berberich Virtuelles Eigentum 10, 222 ff; problematisch erscheinen hier insb die vertragsrechtlichen Überlagerungen. Für eine Anerkennung von NFTs als sonstiges Recht jetzt Spindler/Meyer MMR 23, 907, 909 ff, hier steht die Diskussion noch am Anfang.