Rn 21
Rechtsfolge der Haftung aus § 823 ist der Ersatz des durch die unerlaubte Handlung verursachten materiellen oder immateriellen Schadens iSd §§ 249 ff (ggf ergänzt durch §§ 842–846, 848–851). Zu ersetzen ist der konkret entstandene Schaden (idR ohne Auf- oder Abschläge), vorbehaltlich des Eingreifens von § 254. Im Unterschied zum Vertragsrecht ist der Schadensersatzanspruch – auch bei parallel bestehendem Vertrag – auf das nicht mit dem Erfüllungsinteresse gleichzusetzende Erhaltungsinteresse gerichtet (BGHZ 188, 78 Rz 8 ff). Besonderheiten gelten im Immaterialgüterrecht (dreifache Schadensberechnung, §§ 97 II UrhG, 42 II DesignG, 14 VI MarkenG, 139 II PatG, 24 II GebrMG) sowie bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (auch hier kommt ggf eine dreifache Schadensberechnung in Betracht, § 12 Rn 22; zudem können bei Verletzungen durch die Medien evtl die Kosten einer erforderlichen Gegendarstellung ersatzfähig sein, BGHZ 66, 182, 191 ff; NJW 79, 2197f). Zu quasinegatorischen Ansprüchen Vor §§ 823 ff Rn 15.
Rn 22
Der Schaden muss durch die Rechtsgutverletzung verursacht worden sein. Auch die haftungsausfüllende Kausalität ist nach allgemeinen Regeln zu bestimmen (s.o. Rn 7); im Prozess ist § 287 ZPO anwendbar (BGHZ 4, 192, 196 f; NJW 87, 705 f mwN; 20, 3176 Rz 13). Neben der Äquivalenztheorie spielt hier stärker als bei der haftungsbegründenden Kausalität die Adäquanztheorie eine Rolle (insb bei Schäden, die erst als weitere Folgen der ursprünglichen Rechtsgutverletzung entstehen, wie zB beim Auftreten oder Offenbarwerden weiterer Gesundheitsschäden während der Behandlung im Krankenhaus; nicht um einen Fall der haftungsausfüllenden Kausalität, sondern um mangelndes Verschulden ging es hingegen bei Köln NJW 07, 1757 [OLG Köln 12.12.2006 - 3 U 48/06]; gegen eine Anwendung auch hier Waldkirch Zufall und Zurechnung im Haftungsrecht 18, 307), während die Lehre vom Schutzzweck der Norm hier nur selten relevant wird (für eine Anwendung auch bei der haftungsausfüllenden Kausalität aber zB BGH NJW-RR 06, 965 [BGH 14.03.2006 - X ZR 46/04]). Vereinzelt ist die haftungsausfüllende Kausalität verneint worden, wenn der Geschädigte maßgeblich selbst für die Schadensentstehung verantwortlich war und der Anspruchsgegner lediglich in untergeordneter Funktion mitgewirkt hat (BGH NJW 86, 1865, 1865f). Die dogmatische Grundlage ist hier allerdings nicht ganz klar; neben dem Kausalitätsargument wird auch das Verbot des venire contra factum proprium herangezogen (BGH NJW 86, 1865, 1866 [BGH 21.01.1986 - VI ZR 208/84]; Schlesw BeckRS 15, 18537 – mit paralleler, im konkreten Fall überzeugenderer Argumentation zum Mitverschulden). Genaugenommen geht es auch nicht um eine Kausalitäts-, sondern um eine Wertungsfrage, weil der Beklagte regelmäßig einen ursächlichen Beitrag zur Schadensentstehung geleistet hat. Daher erscheint die Argumentation mit dem Verbot des venire contra factum proprium als passendere Lösung, die allerdings bereits per se eine restriktive Handhabung nahelegt. Eingeschränkt werden kann die Haftung auch durch den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, das bisher zB im Arzthaftungsrecht eine wichtige Rolle spielt (Rn 203), allerdings noch der dogmatischen Konkretisierung bedarf (dazu insb Ganter WM 24, 281 ff).