a) Schadensersatz.
Rn 10
Zu ersetzen ist der durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung entstandene Schaden einschl bereits konkretisierter Erwerbsaussichten (zB auch Gefährdung von Ansprüchen gegen Dritte, BGH NJW 95, 1284, 1285f [BGH 12.01.1995 - III ZR 136/93]). Bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit einem Vertrag kann zweifelhaft sein, ob das positive oder negative Interesse zu ersetzen ist. Da die Haftung aus § 826 grds auf einem eigenständigen, vom Vertrag losgelösten Unwerturteil beruht, ist auch der deliktsrechtliche Schadensersatz unabhängig von evtl gleichzeitig gegebenen vertraglichen Ansprüchen zu beurteilen. Die Rspr lässt in bestimmten Fällen neben Mängelgewährleistungsansprüchen bei Täuschung über die Mangelfreiheit eines Kaufgegenstands auch nach § 826 einen Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses zu (RGZ 103, 154, 160; ähnl BGH NJW 98, 983, 984 [BGH 25.11.1997 - VI ZR 402/96] zu § 823 II iVm § 263 StGB). Das ist allerdings schwer zu begründen (s Schaub ZEuP 99, 941, 948 ff). Zwischenzeitlich schien die Rspr diesen Ansatz eingeschränkt zu haben (BGHZ 188, 78). Inzwischen wird jedoch die Möglichkeit eines Ersatzes des positiven Interesses wieder betont – mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen (BGH VersR 14, 210 Rz 29: Rückabwicklung eines Vertrags gem §§ 826, 249 I selbst bei zwischenzeitlich nachteiliger Entwicklung des Wertes des Vertragsgegenstands; BGH VersR 15, 75 Rz 25 ff: sogar Wahlrecht eines Dritten zwischen Rückgängigmachung des Vertrags und Ersatz des Vertrauensschadens; s.a. Rn 24d zu den Abgasfällen). Hier werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 Rechtsfolgen ermöglicht, die über die nach Vertragsrecht denkbaren hinausgehen können. Dieses Außerachtlassen vertragsrechtlicher Wertungen lässt sich nur mit der Annahme eines besonders hohen Unwertgehalts bei § 826 erklären, wird allerdings in den Urteilen nicht diskutiert und erscheint insb mit Blick auf die zunehmende Absenkung der Anforderungen an den Vorsatz (s.o. Rn 7) nicht mehr völlig überzeugend. Zur Konkurrenz mit den Anfechtungsregeln s.o. Rn 4. Bei Anwendung des § 254 sind auf Seiten des Geschädigten nur Beiträge zu berücksichtigen, deren Gewicht etwa demjenigen der Schädigung entspricht, dh grds keine einfache Fahrlässigkeit (BGH NJW 84, 921, 922 mwN; BGHZ 108, 148, 158; NJW-RR 09, 1207 Rz 26; ZIP 10, 1998 Rz 61; WM 10, 2214 Rz 57; BGHZ 213, 1 Rz 42 ff mwN) und auch grobe Fahrlässigkeit allenfalls bei lediglich bedingtem Vorsatz des Schädigers (zB BGHZ 47, 110, 117; 57, 137, 145 f; NJW 92, 310, 311).
b) Ersatzpflichtiger.
Rn 11
Ersatzpflichtig ist grds der unmittelbar Handelnde; für Organe wird gem § 31 gehaftet (RGZ 162, 202, 207; BGH NJW 84, 921, 922; ZIP 07, 326 Rz 4; 1560 Rz 11; 1564 Rz 11; WM 16, 1975 Rz 13; BeckRS 16, 17389), wobei allerdings in Bezug auf das sittenwidrigkeitsbegründende moralische Unwerturteil und das voluntative Element des Vorsatzes keine ›Wissens‹-Zusammenrechnung in Betracht kommt (BGH WM 16, 1975 Rz 23, 26; BeckRS 16, 17389 Rz 24, 27; NJW 21, 1669 Rz 23; Wessel DAR 21, 535, 536 f; Servatius ZIP 21, 1144, 1146 mwN zum Meinungsstand; tw krit Gsell EWiR 21, 365, 366). Zur umstr Durchgriffshaftung bei § 826 insb MüKo/Wagner § 826 Rz 193 ff mwN; die Rspr zum existenzvernichtenden Eingriff (s.u. Rn 41) statuiert gerade keine Durchgriffs-, sondern eine Innenhaftung. Beim Schadensersatz aus § 831 muss der Verrichtungsgehilfe – anders als sonst bei Haftung nach dieser Vorschrift – auch den subjektiven Tatbestand des § 826 (Vorsatz) verwirklicht haben (s RGZ 73, 434, 436); dies verdeutlicht die Doppelfunktion des Vorsatzes bei § 826 auf Tatbestands- und Verschuldensebene.
c) Weitere Rechtsfolgen.
Rn 12
Im Vorfeld des § 826 kann – unter den dafür allg geltenden Voraussetzungen (§ 259 Rn 2 f) – ein vorbereitender Auskunftsanspruch in Betracht kommen (RG JW 1928, 1210, 1211; BGH NJW 62, 731 [BGH 06.02.1962 - VI ZR 193/61]; GRUR 74, 351, 352). Hingegen lehnt die Rspr einen Anspruch auf Rechnungslegung jedenfalls bei Wettbewerbsverstößen ab (BGH GRUR 69, 292, 294; 78, 52, 53). Ggf kommen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach allg Regeln (Vor §§ 823 ff Rn 15) in Betracht. Schließlich kann § 826 Ansprüchen als Einrede entgegengehalten werden. Bei Vorliegen seiner Voraussetzungen dürften aber stets – bzw erst recht – diejenigen des § 242 erfüllt sein, so dass § 826 in dieser Hinsicht kaum selbstständige Bedeutung zukommt (s nur Erman/Wilhelmi § 826 Rz 22; NK-BGB/Katzenmeier § 826 Rz 14).