a) Familienrecht.
Rn 34
Wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen ggü deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen (s nur BGHZ 23, 215, 217 f sowie § 823 Rn 67; krit aber zB Staud/Oechsler § 826 Rz 441) ist der Anwendungsbereich des § 826 im Familienrecht gering. Insb § 1607 III geht § 826 regelmäßig vor (BGHZ 14, 358, 359; 45, 356, 358; 46, 58; vgl auch NJW 90, 706, 708). In Betracht kommen Ansprüche aus § 826 va bei Vereinbarungen, welche die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen stark einschränken oder aufheben (zB BGH WM 58, 168, 171; NJW 73, 513 [BGH 26.01.1973 - V ZR 53/71]; 00, 3138 [BGH 04.07.2000 - VI ZR 192/99]) oder umgekehrt bei vorsätzlichem Verschweigen einer grundlegenden Verbesserung der Leistungsfähigkeit (Bremen MDR 99, 808), weiterhin etwa beim Verschweigen eines für einen iRe Ehescheidung durchgeführten Vergleich relevanten Umstands, der nur einem Ehegatten bekannt, für den anderen Ehepartner aber essentiell für den Abschluss des Vergleichs ist (Bremen BeckRS 18, 26660). Sehr str ist das Eingreifen von § 826 bei Schädigungen im Zusammenhang mit Intimbeziehungen. Nach der Rspr ist der Tatbestand bei Ehebruch und Verschweigen eines solchen noch nicht erfüllt (BGH NJW 90, 706, 708 mwN; 13, 2108 Rz 17), sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände, wie zB Täuschung über andere Intimbeziehungen, um den Partner zum Eheschluss zu bewegen (BGHZ 80, 235, 238 ff; vgl auch Bambg FamRZ 04, 562 – sehr weitgehend; Köln NJW-RR 99, 1673 f; Saarbr FamRZ 11, 648 – in den beiden letzten Fällen iE abgelehnt) oder bei Behinderung der Erhebung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage (BGH NJW 90, 706, 708; 13, 2108 [BGH 20.02.2013 - XII ZB 412/11] Rz 18). Abgelehnt wird die Anwendung des § 826 von der Rspr im Hinblick auf Kindesunterhalt, wenn nicht abredegemäß verhütet wurde (BGHZ 97, 372, 379 f; krit zB Ramm JZ 86, 1011; Roth-Stielow JR 87, 7, 9; Fehn JuS 88, 602, 605; Looschelders Jura 00, 169, 173 f; Staud/Oechsler § 826 Rz 458; aA MüKo/Wagner § 826 Rz 242; LG Paderborn FamRZ 98, 1425) sowie im Verhältnis zwischen leiblichem Vater und Scheinvater bei unrichtigen Angaben des Scheinvaters im Vaterschaftsanfechtungsprozess (Jena NJW 07, 229f [OLG Jena 15.03.2006 - 4 U 159/05]). Bejaht wurde hingegen ein Anspruch aus § 826 beim Missbrauch der Stellung als Obhutselternteil zur Verhinderung einer vom anderen Elternteil gebuchten Urlaubsreise entgegen einer anderslautenden richterlichen Belehrung (KG NJW 20, 2415, 2419).
b) Erbrecht.
Rn 35
Auch spezielle Regelungen des Erbrechts schließen regelmäßig eine parallele Anwendung des § 826 aus, insb muss die Testierfähigkeit gewahrt bleiben (Näheres zB bei MüKo/Wagner § 826 Rz 244; zum Geliebtentestament § 138 Rn 106). Grundsätzlich schließt auch der Schutz des Vertragserben eine zusätzliche Heranziehung des § 826 aus (BGHZ 108, 73, 77 f; zu Ausn NJW 91, 1952; weitergehend ein Teil der Lit, zB MüKo/Wagner § 826 Rz 245 mwN).