Rn 10
Zu ersetzen ist der durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung entstandene Schaden einschl bereits konkretisierter Erwerbsaussichten (zB auch Gefährdung von Ansprüchen gegen Dritte, BGH NJW 95, 1284, 1285f [BGH 12.01.1995 - III ZR 136/93]). Bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit einem Vertrag kann zweifelhaft sein, ob das positive oder negative Interesse zu ersetzen ist. Da die Haftung aus § 826 grds auf einem eigenständigen, vom Vertrag losgelösten Unwerturteil beruht, ist auch der deliktsrechtliche Schadensersatz unabhängig von evtl gleichzeitig gegebenen vertraglichen Ansprüchen zu beurteilen. Die Rspr lässt in bestimmten Fällen neben Mängelgewährleistungsansprüchen bei Täuschung über die Mangelfreiheit eines Kaufgegenstands auch nach § 826 einen Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses zu (RGZ 103, 154, 160; ähnl BGH NJW 98, 983, 984 [BGH 25.11.1997 - VI ZR 402/96] zu § 823 II iVm § 263 StGB). Das ist allerdings schwer zu begründen (s Schaub ZEuP 99, 941, 948 ff). Zwischenzeitlich schien die Rspr diesen Ansatz eingeschränkt zu haben (BGHZ 188, 78). Inzwischen wird jedoch die Möglichkeit eines Ersatzes des positiven Interesses wieder betont – mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen (BGH VersR 14, 210 Rz 29: Rückabwicklung eines Vertrags gem §§ 826, 249 I selbst bei zwischenzeitlich nachteiliger Entwicklung des Wertes des Vertragsgegenstands; BGH VersR 15, 75 Rz 25 ff: sogar Wahlrecht eines Dritten zwischen Rückgängigmachung des Vertrags und Ersatz des Vertrauensschadens; s.a. Rn 24d zu den Abgasfällen). Hier werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 Rechtsfolgen ermöglicht, die über die nach Vertragsrecht denkbaren hinausgehen können. Dieses Außerachtlassen vertragsrechtlicher Wertungen lässt sich nur mit der Annahme eines besonders hohen Unwertgehalts bei § 826 erklären, wird allerdings in den Urteilen nicht diskutiert und erscheint insb mit Blick auf die zunehmende Absenkung der Anforderungen an den Vorsatz (s.o. Rn 7) nicht mehr völlig überzeugend. Zur Konkurrenz mit den Anfechtungsregeln s.o. Rn 4. Bei Anwendung des § 254 sind auf Seiten des Geschädigten nur Beiträge zu berücksichtigen, deren Gewicht etwa demjenigen der Schädigung entspricht, dh grds keine einfache Fahrlässigkeit (BGH NJW 84, 921, 922 mwN; BGHZ 108, 148, 158; NJW-RR 09, 1207 Rz 26; ZIP 10, 1998 Rz 61; WM 10, 2214 Rz 57; BGHZ 213, 1 Rz 42 ff mwN) und auch grobe Fahrlässigkeit allenfalls bei lediglich bedingtem Vorsatz des Schädigers (zB BGHZ 47, 110, 117; 57, 137, 145 f; NJW 92, 310, 311).