Gesetzestext
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
A. Funktion und Anwendungsbereich.
I. Funktion.
Rn 1
§ 828 dient – in Ergänzung der §§ 104 ff und in Kombination mit § 829 – dem Minderjährigenschutz, indem er die Deliktshaftung nicht Volljähriger iRe teilw typisierenden Regelung von Alter und Einsichtsfähigkeit abhängig macht.
II. Anwendungsbereich.
Rn 2
Der sachliche Anwendungsbereich entspricht weitgehend demjenigen des § 827 (§ 827 Rn 2), dh § 828 gilt für sämtliche Fälle der Verschuldenshaftung (§ 276 I 2), für die Feststellung der Erbunwürdigkeit (§ 2339) und die Pflichtteilsentziehung nach § 2333, für Obliegenheitsverletzungen iSd § 254 (bei § 828 nach der Neufassung des Abs 2 weitgehend anerkannt, BTDrs 14/7752, 26; Saarbr NJW 07, 1888, 1889 [OLG Saarbrücken 18.07.2006 - 4 U 239/05]), für den Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers nach § 116 I SGB X (Dahm NZV 09, 378f), str ob auch für Gefährdungshaftung, sofern sie an die Haltereigenschaft des Schädigers anknüpft (jedenfalls § 828 II 1 passt hier nicht, vgl Erman/Wilhelmi § 827 Rz 1; Oechsler NJW 09, 3185, 3189). Zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 828 II s Art 229 § 8 I EGBGB (dazu BGH NJW-RR 05, 1263 [BGH 14.06.2005 - VI ZR 181/04]).
B. Regelungsinhalt.
Rn 3
§ 828 enthält eine teils nach Altersgruppen typisierende, teils einzelfallbezogene Regelung, die durch §§ 829, 832 modifiziert wird. Für die Zuordnung zu einer Altersgruppe ist der Zeitpunkt der schädigenden Handlung, nicht des Schadenseintritts maßgebend (arg e § 828 III).
I. Kinder unter 7 Jahren.
Rn 4
Kinder unter 7 Jahren sind gem § 828 I nicht verschuldensfähig.
II. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren.
Rn 5
Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren haften bei Vorliegen von Verschuldensfähigkeit (§ 828 III, II) und Verschulden (§ 276).
1. Grundregel.
Rn 6
Gemäß § 828 III ist für die Verschuldensfähigkeit die intellektuelle Einsichtsfähigkeit entscheidend: Verschuldensfähig ist, wer in der Lage ist, seine Verantwortlichkeit als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen (zB RGZ 53, 157, 159; BGH NJW 70, 1038; BGHZ 161, 180, 187; NJW-RR 05, 327, 328; Nürnbg VersR 06, 1128 f; Brandbg BeckRS 10, 5266; Hamm MMR 16, 547; NZV 17, 335; Celle NJW-RR 20, 407; NJW 21, 2124, 2125 f [OLG Celle 19.05.2021 - 14 U 129/20]; recht weitgehend Naumbg NZV 13, 244, 245 f: ausschließliche Verantwortlichkeit einer Elfjährigen, die im Dunkeln zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn läuft; krit zur vollständigen Haftung oberhalb der Schwelle des § 828 II auch C Huber NZV 13, 6, 8 f; Lang NZV 13, 161, 164 ff). Erkennbarkeit konkreter tatsächlicher oder gar rechtlicher Folgen ist nicht erforderlich (st Rspr, vgl nur RGZ 53, 157, 159; BGH NJW 79, 864, 865 [BGH 14.11.1978 - VI ZR 133/77]; LG Bielefeld NJW-RR 07, 610, 611 [LG Bielefeld 18.10.2006 - 21 S 166/06]). Aus der Einsichtsfähigkeit in Bezug auf das Unrecht des Tuns wird idR Einsichtsfähigkeit auch im Hinblick auf die Verantwortlichkeit abgeleitet (s insb BGH VersR 57, 415 f; 70, 374 f; ähnl BGH NJW 05, 354, 355; NJW-RR 05, 327, 328), die Einsichtsfähigkeit wird widerlegbar vermutet (Schlesw BeckRS 19, 21919). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insb Alter und geistige Entwicklung des Handelnden (BGH VersR 53, 28, 29; NJW 84, 1958f [BGH 28.02.1984 - VI ZR 132/82]); dagegen kommt es auf die Fähigkeit, auch nach der vorhandenen Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit) erst für das Verschulden an (s.u. Rn 8). § 828 III enthält keine starre Regel, insb keine festen, altersabhängigen Fallgruppen (zu aktuellen Einzelfällen aus der Rspr zur Teilnahme Minderjähriger am Straßenverkehr Kreuter-Lange SVR 16, 167, 168 f; Celle NJW 21, 2124, 2125 f [OLG Celle 19.05.2021 - 14 U 129/20]; zur Haftung Minderjähriger wegen rechtswidriger Nutzung von Tauschbörsen Schaub GRUR 13, 515 [BGH 15.11.2012 - I ZR 74/12]; Kochanowski/Bockslaff K&R 16, 657, 658 ff; LG Frankfurt aM GRUR-RS 20, 30501). Auf intelligente Agenten ist die Regelung nicht anwendbar, da sie sich sowohl vom Wortlaut als auch von den Voraussetzungen her auf Menschen bezieht (s.a. Theis Der Einsatz automatischer und intelligenter Agenten im Finanzdienstleistungsbereich 21, 249f).
2. Sonderregelung.
Rn 7
Gem § 828 II sind Kinder zwischen 7 und 10 Jahren nicht verantwortlich für Schäden im Zusammenhang mit einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn (S 1), sofern sie die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt haben (S 2). Die Schwelle für die Ve...