I. Haftungsvoraussetzungen.
1. Keine Verantwortlichkeit für einen Schaden gem §§ 827 f.
Rn 3
Verwirklichung eines der oben (Rn 2) genannten Deliktstatbestände; bei fingierter Zurechnungsfähigkeit müssten alle Anspruchsvoraussetzungen (einschl der subjektiven Elemente, sofern deren Fehlen nicht gerade auf der Verschuldensunfähigkeit beruht) erfüllt sein (insb BGHZ 39, 281, 284). Ausnahme: Haftung für Verletzung von Verkehrspflichten, denn bei Verschuldensunfähigkeit ist die Verletzung einer solchen Pflicht nicht denkbar (vgl BeckOK/Spindler § 829 Rz 2 mwN, auch zur aA).
2. Schadensersatz kann nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden.
Rn 4
Die Voraussetzungen des § 832 dürfen nicht erfüllt sein (gleich aus welchem Grund, NK-BGB/Katzenmeier § 829 Rz 7; Erman/Wilhelmi § 829 Rz 2). Ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 aus praktischen Gründen nicht realisierbar, haftet er mit dem Handelnden im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch nach § 840 I (keine Vorausklage gegen den Aufsichtspflichtigen erforderlich, NK-BGB/Katzenmeier § 829 Rz 7; Grüneberg/Sprau § 829 Rz 3), im Innenverhältnis ist gem § 840 II der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
3. Billigkeit erfordert Schadloshaltung.
Rn 5
Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGHZ 127, 186, 192 mwN), insb: persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten (zB BGH NJW 69, 1762), Umstände der Schadensverursachung (zB BGHZ 23, 90, 99 f; NJW 79, 2096f) – hier dürften va Besonderheiten bei Kausalverlauf und Verschulden eine Rolle spielen, ggf auch eine etwaige Selbstaufopferung des Geschädigten (BGH VersR 17, 296 Rz 17 – im konkreten Fall abgelehnt). Die Rspr verlangt, dass die Haftung aus Billigkeitsgründen geradezu erforderlich ist (BGHZ 212, 48 Rz 36; VersR 17, 296 Rz 9 mwN). Die Schadloshaltung ist idR nur erforderlich bei deutlichem wirtschaftlichem Gefälle zwischen Handelndem und Geschädigtem (BGH NJW 69, 1762; BGHZ 76, 279, 284; 127, 186, 193).
Rn 6
Str ist, ob und ggf inwieweit ein bestehender Haftpflichtversicherungsschutz auf Seiten des Handelnden zu berücksichtigen ist. Die Rspr bezieht heute für die Haftungsbegründung den Deckungsschutz einer Pflichtversicherung mit ein (insb BGHZ 76, 279, 283 ff; 127, 186, 191 f; VersR 17, 296 Rz 10f), aber nur als einen Aspekt im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Billigkeit (BGH VersR 17, 296 Rz 11 mwN). Bei der Ausgestaltung (Höhe) der Haftung sei darüber hinaus auch eine freiwillige Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen (insb BGHZ 76, 279, 286f). Abw Ansichten: keine Berücksichtigung (zB P Hanau VersR 69, 291 ff; Lieb MDR 95, 992, 993; BeckOK/Spindler § 829 Rz 8; Frankf BeckRS 20, 17162; arg: Akzessorietät der Haftpflichtversicherung spricht gegen eine Berücksichtigung bei § 829, Rspr führt zu einem Zirkelschluss; im Ansatz auch BeckOGK/Schneider § 829 Rz 21), Berücksichtigung sämtlicher Haftpflichtversicherungen bereits bei der Haftungsbegründung (zB Larenz/Canaris § 84 VII 1b; Fuchs AcP 1991, 318, 338 f; M Wolf VersR 98, 812, 816 ff; E Lorenz FS Medicus [99] 353, 364 f; Erman/Wilhelmi § 829 Rz 5). Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Deckungsschutz solcher Versicherungen auf potentielle Opfer zu erweitern (Marschall v Bieberstein BB 83, 467, 469), va für die praktisch relevanten Spielunfälle, für die häufig ein Versicherungsschutz fehlt (dazu insb E Lorenz VersR 80, 697 ff).
Rn 7
Eine spätere Veränderung der Vermögensverhältnisse des Handelnden (also nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als grds maßgeblichem Zeitpunkt, BGH VersR 17, 296 Rz 10 mwN) kann bei einer früher erfolgten Verurteilung zu Rentenzahlungen iRe Abänderungsurteils nach § 323 ZPO berücksichtigt werden (MüKo/Wagner § 829 Rz 27; NK-BGB/Katzenmeier § 829 Rz 14). Bei Fehlen eines deutlichen wirtschaftlichen Gefälles zwischen Handelndem und Geschädigtem, aber denkbarer späterer Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Handelnden kommt eine Feststellungsklage mit einer Einschränkung im Urteilsspruch in Betracht, die eine spätere Abwägung iRd § 829 ermöglicht (insb RGZ 169, 394, 395; BGH NJW 58, 1630, 1632; 79, 2096, 2097), aber kein genereller Vorbehalt bei Minderjährigen (Karlsr VersR 89, 925; BeckOK/Spindler § 829 Rz 12). Kommt es später zur Haftung gem § 829, können auch früher fällig gewordene Beträge verlangt werden (RGZ 169, 394, 395).
4. Kein Entzug der Mittel zum angemessenen Unterhalt bzw zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Handelnden.
Rn 8
Eigener Unterhalt §§ 1601 ff; gesetzliche Unterhaltspflichten §§ 1360 ff, 1569 ff, §§ 5, 12, 16 LPartG sowie Versorgungsausgleich (MüKo/Wagner § 829 Rz 24).
II. Rechtsfolge.
Rn 9
Ersatz des entstandenen Schadens, soweit es die Billigkeit erfordert (kann den Schaden ganz oder teilw erfassen). Die frühere Zurückhaltung der Rspr im Hinblick auf Schmerzensgeldansprüche, wenn der Verletzte aus Gefährdungshaftung volle materielle Entschädigung erhielt (BGHZ 127, 186, 193) dürfte nach der Ausweitung des Schmerzensgeldes auf Fälle der Gefährdungshaftung weitgehend überholt sein, so dass § 829 in weiterem Umfang heranzuziehen sein kann (vgl auch Erman/Wilhelmi § 829 Rz 3 sowie LG Frankfurt VersR 14, 379, 380).
III. Beweislast.
Rn 10
Der Geschädigte trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, dafür, dass kein Ersatz von einem aufsichtspflichtigen Dritten zu erlangen ist sowie ...