a) Einsturz oder Ablösung als Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung.
Rn 6
Eine fehlerhafte Errichtung liegt vor, wenn die genannten Rechtsgüter durch unsachgemäße, nicht den Regeln der Baukunst entsprechende Bauausführung gefährdet werden (RGZ 76, 260, 262; BGHZ 58, 149, 155); zu berücksichtigen sind insb Witterungseinflüsse (BGHZ 58, 149, 153 f; NJW 93, 1782, 1783; 99, 2593, 2594). Mangelhafte Unterhaltung ist eine nicht hinreichende Prüfung oder Kontrolle des baulichen Zustands des Gebäudes oder Werkes (BGH VersR 87, 1096, 1097; Hamm VersR 87, 1096, 1097; Frankf BeckRS 11, 22162). Auf die Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen kommt es – anders als bei der allg Haftung für Verkehrspflichtverletzung – nicht an (BGH VersR 62, 1105, 1106; 76, 66; NJW 85, 2588; Erman/Wilhelmi § 836 Rz 6). Der erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ordnungsgemäße Errichtung oder Unterhaltung den Schaden typischerweise verhindert hätten (BGH VersR 87, 1096, 1097; Hamm VersR 87, 1096, 1097). Die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung muss aber nicht alleinige Ursache des Einsturzes bzw der Ablösung sein; Kausalität wird zB auch bei Zusammenwirken mit üblichen Witterungseinflüssen bejaht (BGHZ 58, 149, 153), nicht aber bei ausschließlicher Verursachung durch Naturereignisse oder außergewöhnliche Witterungseinflüsse (zB RGZ 76, 260, 262; BGHZ 58, 149, 153; NJW 99, 2593, 2594). Diese Kausalität wird vermutet, dh es ist Sache des Besitzers, sich durch Nachweis ordnungsgemäßer Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes zu entlasten; insoweit werden strenge Anforderungen gestellt (Kobl BeckRS 22, 11003 mwN).
b) Ursächlichkeit von Einsturz bzw Ablösung für die Rechtsgutsverletzung.
Rn 7
Hier gelten die allgemeinen Regeln für den Kausalzusammenhang, dh die Rechtsgutsverletzung muss insb vom Schutzzweck des § 836 erfasst werden. Eine mittelbare Verletzung kann ausreichen (BGH VersR 83, 588; NJW 85, 1076; Hamm MDR 13, 31). Teilweise wird versucht, die Haftung nach § 836 unter Rückgriff auf den Schutzzweck der Norm einzugrenzen: Die Rspr verlangt, dass die Rechtsgutsverletzung durch die ›bewegend wirkende Kraft‹ des Einsturzes bzw der Ablösung herbeigeführt wurde (RGZ 172, 156, 161; BGH NJW 61, 1670, 1671; NJW-RR 90, 1500, 1501 [BGH 05.04.1990 - III ZR 4/89]). Abgelehnt wurde die Anwendung des § 836 daher zB beim Entweichen und Explodieren von Gas infolge eines Rohrbruchs (RGZ 172, 156, 161), beim Sturz eines Fußgängers über Steine, die sich vorher von einem Gebäude gelöst hatten (BGH NJW 61, 1670, 1671f), beim Einsickern von Öl aus einem undichten Tank in das Grundwasser (BGH VersR 76, 1084, 1085) oder für einen Wasserschaden im Keller aufgrund eines undichten Bachleitungsrohres, weil keine Pflicht zur Verrohrung des Bachs bestand und der Schaden ohne die Verrohrung erst recht hätte auftreten können (Hamm BeckRS 11, 05540). In der Lit werden die Versuche zur Eingrenzung des Anwendungsbereichs zu Recht kritisiert, da die Abgrenzung weder eindeutig noch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 836 erforderlich ist (zB Staud/Bernau § 836 Rz 44; Soergel/Krause § 836 Rz 21; NK-BGB/Katzenmeier § 836 Rz 17; Erman/Wilhelmi § 836 Rz 7). Notwendig kann allerdings eine Einschränkung des persönlichen Schutzbereichs des § 836 sein, insb werden Mitarbeiter eines Abbruchunternehmens idR nicht erfasst (BGH NJW 79, 309 [BGH 15.11.1978 - VIII ZR 14/78]).