I. Schadensersatz, keine Naturalrestitution.
Rn 55
Rechtsfolge eines Amtshaftungsanspruchs ist grds nur Geldersatz; eine Naturalrestitution ist ausgeschlossen (BGH NJW 93, 1799). Der Grund liegt darin, dass es sich vom Ansatz her um einen auf den Staat nach Art 34 GG übergeleiteten Anspruch gegen den Beamten handelt, es kann nur das gewährt werden, was der Beamte – wie Geldersatz – persönlich erbringen kann (BGHZ 34, 99). Darüber hinaus ist es den Verwaltungsgerichten vorbehalten, den Staat zu hoheitlichen Handlungen zu verurteilen, die Zivilgerichte haben eine solche Befugnis nicht. Eine naturale Restitution iSd § 249 kommt nur in Frage, wenn diese nicht in der Vornahme einer Amtshandlung, etwa dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder einer sonstigen, schlichten Amtshandlung besteht (Maunz/Dürig/Papier GG, Art 34 GG Anm IV Rz 233). Aus diesem Grund scheiden auch Herausgabeansprüche, etwa wegen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmter Gegenstände aus (s.a. BGH NJW 05, 988 [BGH 03.02.2005 - III ZR 271/04] und Rn 5).
Rn 56
Der in Rspr und Lehre anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (s Rn 3).
II. Höhe.
Rn 57
IRe Anspruchs nach § 839 kann der Geschädigte lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Beamte amtspflichtgemäß verhalten (BGH NJW 01, 2626 [BGH 10.05.2001 - III ZR 111/99]). Die Ermittlung der Schadenshöhe erfolgt nach §§ 249 ff (s § 249 Rn 5 ff). Ergänzend ist zu bemerken, dass als Schaden nicht selten Anwalts- und Steuerberaterkosten geltend gemacht werden, welche durch deren Hinzuziehung im Verwaltungsverfahren entstanden und dort nicht erstattungsfähig sind. War das Verwaltungsverfahren erfolgreich, werden die hierdurch adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten umfasst, soweit der Geschädigte mit diesen Kosten durch Ausübung staatlicher Tätigkeit des verantwortlichen Organs rechtswidrig belastet worden ist (BGH BauR 06, 821). Der Schädiger hat jedoch nicht schlechthin alle adäquat verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten vernünftigerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig erschienen (BGH DNotZ 07, 54; VersR 09, 1352: Schutzzweck bei Baugenehmigung). Zudem stellt sich die Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn das Verwaltungsverfahren oder der Vorprozess fehlerhaft geführt wurden (BGH NJW 05, 3495 [BGH 02.06.2005 - III ZR 306/04]; Rn 41).
III. Kausalität.
Rn 58
IRd Kausalitätsprüfung eines Schadens wegen einer Amtspflichtverletzung ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (§ 249 1). Besteht die Pflichtverletzung in einem positiven Tun, muss geprüft werden, wie sich das Vermögen des Verletzten ohne die pflichtwidrige Handlung entwickelt hätte; bei Unterlassungen ist zu fragen, wie die Dinge bei pflichtgemäßem positiven Handeln gelaufen wären (BGH VersR 04, 479). Bei Ermessensfehlern liegt Kausalität vor, wenn der Schaden bei ermessensfehlerfreier Entscheidung nicht oder nicht in der Höhe entstanden wäre. Maßgeblich ist, wie die Behörde nach Auffassung des derzeit erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (BGH VersR 10, 811).
Rn 59
Kausal sind auch die Prozesskosten, die der Geschädigte wegen der Subsidiarität gegen einen möglicherweise vorrangig Verpflichteten aufgewendet hat, soweit sie zweckmäßig waren und hierfür ein rechtfertigender Anlass bestand oder durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert waren (BGH NJW 07, 224 [BGH 05.10.2006 - III ZR 283/05], Z 117, 363; s.o. Rn 57). Gerichtliche Kostenentscheidungen dürfen durch eine nachfolgende Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten allerdings nicht unterlaufen werden (BFH für die FGO: DB 08, 2232; BGH VersR 04, 332, wenn Ansprüche aus materiellem Recht mitgeprüft wurden). Nach dem Schutzzweck der Norm hängt der Ersatzanspruch davon ab, ob ein innerer sachlicher Bezug zu der Amtspflicht besteht (BGH NJW 09, 1207; VersR 08, 254).
Rn 60
Die Kausalität fehlt, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise eine weitere Ursache gesetzt und erst dadurch den Schaden endgültig herbeigeführt hat (BGH NJW 88, 1143). Ob ein Vergleichsabschluss im Vorprozess schadet, hat der BGH in VersR 95, 1247 ausf behandelt.
IV. Rechtmäßiges Alternativverhalten.
Rn 61
Mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens macht der Schädiger geltend, denselben Schaden, den er pflichtwidrig verursacht hat, hätte er durch Erfüllung einer anderen, von der verletzten Amtspflicht verschiedenen, selbstständigen Pflicht rechtmäßig herbeiführen können; tatsächlich hat der Schädiger dies aber unterlassen (BGH WM 96, 217). Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten ist allerdings nur beachtlich, wenn der Schädiger bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte; dass er ihn lediglich hätte herbeiführen können, r...