I. Gerichtlicher Sachverständiger.
Rn 2
Erfasst von § 839a wird jeder Sachverständige, der durch ein staatliches Gericht unabhängig von der Verfahrensordnung und -art eingesetzt wird. Auf eine Beeidigung kommt es, im Gegensatz zur früheren Rspr, nicht an. Die Haftung anderer Sachverständiger richtet sich nach den allg Vorschriften (s § 826 Rn 20). Berechtigt ist jeder Verfahrensbeteiligte, was weit zu verstehen ist (BGH FamRZ 06, 691). Bei Gutachten im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wird § 839a analog angewendet (BGHZ 200, 253; VersR 20, 433).
II. Haftungsvoraussetzungen.
Rn 3
§ 839a erfordert einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich zum einen ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und zum anderen, dass diese ihrerseits den Schaden herbeigeführt hat. Die Unrichtigkeit wird ausführlich erörtert vom BGH (MDR 13, 1397) und auch Saarbr (Urt v 23.11.17 – 4 U 26/15 mit BGH VersR 19, 183). Das ist der Fall, wenn der Sachverständige von einer falschen Tatsachenbasis ausgeht, soweit diese nicht vom Gericht vorgegeben ist. Bei der Abfassung ist zwischen Tatsachen und Wertungen zu unterscheiden. Letztere müssen sich an den allg vertretenen Auffassungen orientieren. Abweichungen sind zu begründen. Mögliche Zweifel sind darzustellen und zu würdigen (Frankf VersR 08, 649). Für Fehler haftet der Sachverständige bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nimmt er einen wissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, dürfte das Gutachten schon nicht ›unrichtig‹ sein, auf jeden Fall fehlt ein Verschulden. An grober Fahrlässigkeit kann es fehlen, wenn mögliche Unzulänglichkeiten des Gutachtens vom Gericht und den Parteien diskutiert werden, ohne dass weitere Anweisungen nach § 404a ZPO erfolgen (KG NZV 07, 462). Bei Wertermittlungen und Kostenschätzungen kann die Rspr zur Unbilligkeit iSd § 319 als Anhaltspunkt dienen. Danach sind Abweichungen bis zu 25 % nicht ›unbillig‹ (vgl BGH NJW 91, 2761 [BGH 26.04.1991 - V ZR 61/90]). Zu beachten ist auch die Beweisrichtung des Gutachtens. So steht bei einem Verkehrswertgutachten nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit von Baumängeln im Vordergrund (Rostock IBR 08, 545 [OLG Rostock 27.06.2008 - 5 U 50/08]; Schlesw MDR 08, 25). Zu ersetzen sind alle Schäden, auch Vermögens- oder immaterielle Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass die gerichtliche Entscheidung auf dem Gutachten beruht. Es muss sich nicht um Urteile handeln, es können auch Beschlüsse sein (BGH FamRZ 06, 691 – Zuschlagsbeschluss des ZVG, dort auch zur Schadensberechnung). Ausreichend sind Anerkenntnis- und Verzichtsurteile; endet ein Verfahren durch einen Vergleich, ist § 839a analog anwendbar (BGH MDR 20, 987). Eine Beweiserleichterung wie im Arzthaftungsprozess gibt es nicht (Hamm VersR 10, 222). Zur Kausalität: BGH NJW-RR 18, 1364.
III. Haftungsausschluss.
Rn 4
Die Haftung ist wie bei § 839 (§ 839 Rn 48 ff) ausgeschlossen, wenn schuldhaft ein Rechtsmittel versäumt wurde. Dazu gehören insb Gegenvorstellungen und Anträge auf Anhörung des Sachverständigen (BGH BauR 07, 1608), Einwendungen im strafrechtlichen Zwischenverfahren (BGH VersR 20, 433) nicht jedoch Vorlage eines Parteigutachtens (BGH VersR 17, 1285). Nicht schuldhaft ist es, wenn eine verständige Partei angesichts des fehlerhaften Gutachtens kein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung einlegt, weil bei vernünftiger Betrachtungsweise mit den zu Gebote stehenden Mitteln eine Abänderung im Rechtsmittelverfahren nicht zu erwarten ist. Handelt der Sachverständige als Amtsträger, ist § 839 vorrangig (BGHZ 200, 253).