I. Funktion.
Rn 1
§ 840 regelt die Haftung mehrerer, die nebeneinander für einen aus unerlaubter Handlung entstehenden Schaden verantwortlich sind, im Außen- und Innenverhältnis. Er verweist auf §§ 421–426 (was eine Anwendung des § 420 ausschließt) und modifiziert diese. Durch § 840 I wird das Prozess- und Insolvenzrisiko des Gläubigers zu Lasten der Schädiger verlagert (s BGHZ 85, 375, 387; Staud/Vieweg/Lorz § 840 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 840 Rz 2; BeckOK/Spindler § 840 Rz 1). § 840 enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt die Haftung mehrerer voraus (MüKo/Wagner § 840 Rz 2 f; NK-BGB/Katzenmeier § 840 Rz 1; BeckOK/Spindler § 840 Rz 2; Staud/Vieweg § 840 Rz 3 mwN, auch zur aA in Bezug auf Nebentäter).
II. Anwendungsbereich.
1. Verantwortlichkeit mehrerer nebeneinander.
Rn 2
Eine Verantwortlichkeit mehrerer nebeneinander kann sich ergeben aus § 830 I 1, II (Mittäter, Anstifter, Gehilfen), § 830 I 2 (Beteiligte) oder aufgrund einer Nebentäterschaft in Bezug auf einen einheitlichen Schaden (zu Grenzen der Nebentäterschaft im Patentrecht BGH GRUR 07, 313 Rz 17), nicht bei Verursachung separater Teilschäden (BGHZ 17, 214, 221; 30, 203, 208; 59, 97, 101; BeckRS 20, 19424 Rz 12 mwN; BeckOK/Spindler § 840 Rz 3). Ausreichend kann auch ein Zusammentreffen einzelner Schäden in einem einheitlichen Gesamtschaden sein, zB bei zwei dicht aufeinander folgenden Verkehrsunfällen (BGH VersR 64, 49 [BGH 22.10.1963 - VI ZR 187/62]).
2. Unerlaubte Handlung.
Rn 3
Der Begriff der unerlaubten Handlung bei § 840 ist weit auszulegen und umfasst sowohl Verschuldens- als auch Gefährdungshaftung, unabhängig davon, ob sich die Haftung aus dem BGB oder aus Spezialgesetzen ergibt; auch eine Haftung aus § 829 kommt in Betracht. Sofern allerdings ein Spezialgesetz eigenständige Regelungen zur Haftung mehrerer enthält, gehen diese § 840 vor. Unerheblich ist – außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 840 II, III, 841 – die Art der Haftung: § 840 erfasst das Zusammentreffen mehrerer Gefährdungshaftungen (zB Tierhalter und Kfz-Halter, BGH LM § 840 Nr 5), mehrerer Verschuldenshaftungen (zB bei mehreren Verkehrssicherungspflichtigen, BGH NJW 94, 797, 798f) oder von Gefährdungs- und Verschuldenshaftung (zB Hamm NZV 07, 143, 145). Die Vorschrift ist auch anzuwenden bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen, die auf Ersatz desselben Schadens gerichtet sind, nicht aber bei unterschiedlichen Schadensursachen (insb BGHZ 85, 375, 387). Über seinen Wortlaut hinaus wird § 840 teilw beim Zusammentreffen von Delikts- und Vertragsansprüchen entsprechend angewendet, wenn zwischen den Verpflichtungen ein innerer Zusammenhang besteht (RGZ 61, 56, 58 ff; BGH NJW 90, 2882, 2883f [BGH 10.05.1990 - IX ZR 113/89]).