Rn 8
Gem § 840 I richtet sich der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 I 1, dh sie haften zu gleichen Anteilen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung kann sich insb ergeben aus gesetzlichen Regelungen (zB §§ 17, 18 III StVG, § 13 HPflG, § 41 LuftVG – dazu LG Konstanz BeckRS 07, 11147, § 5 ProdHaftG oder §§ 840 II, III, 841) oder vertraglicher Vereinbarung, auch aus § 254 (s nur BGHZ 12, 213, 220; NJW 80, 2348, 2349). In § 840 II, III erfolgt für den Innenausgleich eine teilw Abstufung nach dem Grad der Verantwortlichkeit (Verschulden einerseits, vermutetes Verschulden bzw Gefährdungshaftung andererseits), die allerdings insofern nicht konsequent durchgeführt ist, als Haftung für vermutetes Verschulden und Gefährdungshaftung in Abs 3 auf eine Stufe gestellt werden. Daher lässt sich diesen Regelungen keine allgemeine Abstufung zwischen Haftung für nachgewiesenes Verschulden, für vermutetes Verschulden und Gefährdungshaftung für die gesamtschuldnerische Haftung entnehmen (BGHZ 6, 3, 28 mwN; 319, 321f). Denkbar sind aber unterschiedliche Haftungsquoten für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstäter (BGH 4 StR 321/05 Rz 5).
Rn 9
Nach § 840 II steht dem nach §§ 831 oder 832 Haftenden voller Regress gegen den Erstschädiger zu, sofern es sich im konkreten Fall nicht ausnw um eine Haftung des Geschäftsherrn oder Aufsichtspflichtigen für nachgewiesenes eigenes Verschulden handelt (s nur BGHZ 157, 9, 19 f; NJW 05, 2309, 2310; 3144, 3146; Bremen OLGR 07, 253, 255; Soergel/Krause § 840 Rz 14; BeckOK/Spindler § 840 Rz 24; NK-BGB/Katzenmeier § 840 Rz 37; Erman/Wilhelmi § 840 Rz 12). Auch der nach § 829 Haftpflichtige kann beim Aufsichtspflichtigen Regress nehmen. Eine Ausnahme zum Regress des Verrichtungsgehilfen (nicht aber im Verhältnis zum Geschädigten, BGH NJW 05, 2309, 2310 [BGH 10.05.2005 - VI ZR 366/03]; 3144, 3146 mwN) bilden die arbeitsrechtlichen Sonderregeln über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblicher Tätigkeit (§ 611 Rn 91 ff).
Rn 10
§ 840 III privilegiert den nach §§ 833–838 Haftpflichtigen im Verhältnis zu aus anderem Rechtsgrund Haftenden. Auch diese Regelung ist jedoch einzuschränken: einerseits bei nachgewiesenem eigenen Verschulden des nach §§ 833–838 Haftpflichtigen (BGH NJW 16, 2737 [BGH 31.05.2016 - VI ZR 465/15] Rz 13; Staud/Vieweg/Lorz § 840 Rz 82; Soergel/Krause § 840 Rz 17; Erman/Wilhelmi § 840 Rz 13), andererseits bei reiner Gefährdungshaftung oder Haftung für vermutetes Verschulden des Dritten (zB Hamm NJW 58, 346 f [OLG Hamm 13.07.1957 - 3 U 54/57]; Schlesw NJW-RR 90, 470 [OLG Schleswig 29.06.1989 - 16 U 201/88]; Celle NJW 23, 1298 1302 [OLG Celle 05.10.2022 - 14 U 19/22]; Staud/Vieweg/Lorz § 840 Rz 82; Soergel/Krause § 840 Rz 17; Erman/Wilhelmi § 840 Rz 13).