Gesetzestext
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. 2Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) 1Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
A. Funktion.
Rn 1
Während die §§ 842, 843 bloß die §§ 249, 252 konkretisieren, weichen die §§ 844, 845 davon ab: Sie bilden eigene Anspruchsgrundlagen für den Ersatz von Schäden Dritter, die von dem Delikt mittelbar betroffen sind, wobei § 844 die Ansprüche nach dem Tod eines Geschädigten regelt. Dabei geht es um die Beerdigungskosten (§ 844 I, und zwar ohne den Einwand, diese Kosten wären später ohnehin entstanden, BGH NJW 92, 3298, 3299 [BGH 22.09.1992 - VI ZR 293/91]), um den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche (§ 844 II) sowie gesetzlicher Ansprüche auf Dienstleistungen (§ 845) und um den – mit Wirkung zum 22.7.17 eingeführten – Anspruch auf Hinterbliebenengeld. § 844 Abs 2 ist wegen der nötigen Prognosen eine der am schwierigsten anzuwendenden Vorschriften des BGB, zumal sich hier Schadensersatz- und Unterhaltsrecht vermengen.
B. Beerdigungskosten.
I. Bestattung.
Rn 2
Beerdigung meint nicht nur die Erdbestattung, sondern auch jede andere Bestattungsart einschl der Feuerbestattung (MüKo/Wagner Rz 18). Zur Wahl der Bestattungsart vgl § 1968 Rn 6; bei ihr bedarf es keiner Rücksicht auf die Interessen des erstattungspflichtigen Schädigers: Der Tote kann also so bestattet werden, wie das ohne die Ersatzpflicht eines Dritten geschehen würde. Nur müssen die Kosten in einem angemessenen Rahmen bleiben (BGHZ 61, 238, 239; MüKo/Wagner Rz 19).
II. Gläubiger des Anspruchs.
Rn 3
Das ist idR der nach § 1968 zur Kostentragung verpflichtete Erbe. Subsidiär kommen in Betracht unterhaltsverpflichtete Verwandte (§ 1615 II) und Ehegatten (§§ 1360a III, 1361 IV 4) und nach § 528 I 3 der Beschenkte nach dem Tod des verarmten Erblassers. Genügen soll auch eine vertraglich begründete Kostentragungspflicht (str, aber hL, MüKo/Wagner Rz 16). Nicht ausreichend sind dagegen ohne Rechtspflicht getragene Bestattungskosten; insoweit kommen allenfalls Ersatzansprüche nach §§ 683, 670 oder 812 in Betracht (so MüKo/Wagner Rz 16, aber str).
III. Umfang des Anspruchs.
Rn 4
Dieser umfasst die wirklich entstandenen Kosten in den Grenzen der Angemessenheit (s.o. Rn 2). Es sind dies insb die Kosten für eine Grabstelle (aber nicht zusätzlich die Mehrkosten für ein Doppelgrab, BGHZ 61, 238), Überführung der Leiche in die Heimat (KG DAR 1999, 115), Sarg/Urne, Grabstein, Blumenschmuck, Traueranzeigen und -karten, Trauermahl und auch Trauerkleidung (soweit Müko/Wagner Rz 19 hier für eine Vorteilsausgleichung – also einen Abzug für die ›normale‹ Verwendbarkeit – plädiert, verkennt dies recht zynisch, dass ein Hinterbliebener den Anzug, in dem er – bspw – sein Kind zu Grabe hat tragen müssen, niemals unbelastet wiederverwerten ›wird können, bleibt er doch für immer ›bemakelt‹ durch den Bezug zum Todesfall). Dagegen sind (da mittelbare Kosten) nicht ersatzfähig idR die Kosten für die Anreise zur Trauerfeier (str, BGHZ 32, 72), Erbscheinskosten (München r+s+ 21, 598), die laufenden Kosten für den Grabschmuck, die Kosten für den Verdienstausfall von Angehörigen (MüKo/Wagner Rz 20, str), die Kosten der Wohnungsauflösung des Verstorbenen (BGH VersR 72, 460 für die Liquidation eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens) und die Stornokosten für eine abgesagte Urlaubsreise (BGH NJW 89, 2317, 2318 [BGH 04.04.1989 - VI ZR 97/88]).
IV. Drittleistungen.
Rn 5
Ein dem Ersatzgläubiger zustehendes Sterbegeld (aus Unfallversicherung, Sozialhilfe oder Beamtenversorgung), das auch die Bestattungskosten decken soll, führt nicht zur Anrechnung auf den Anspruch, sondern zum Forderungsübergang auf den Sozialversicherer oder Dienstherrn, vgl § 249 Rn 81. Bei Fehlen einer Zessionsnorm wird eine Abtretungspflicht analog § 255 erwogen (MüKo/Wagner Rz 22).
C. Unterhaltsschaden, Abs 2.
I. Gesetzliche Unterhaltspflicht.
Rn 6
Voraussetzung ist, dass der Getötete einem Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder hätte werden können. Solche Unterhaltspflichten beruhen auf Verwandtschaft (§§ 1601 ff, 1615l) ode...