1. Geldrente.
Rn 9
Nach II 1 kann der Unterhaltsberechtigte die Zahlung einer Geldrente fordern. Das gilt unabhängig davon, ob der Getötete den Unterhalt in Geld oder in natura zu gewähren hatte. Soweit dagegen die Unterhaltspflicht auf die Erben des Getöteten übergeht (§§ 1586b I 1, 1615l III 4, LPartG 16), scheidet § 844 II aus, weil die Hinterbliebenen keinen Unterhaltsschaden haben (nach BGH NJW 1969, 2008 verträgt sich das mit § 843 IV, weil der ›andere‹ nur der Person, nicht aber der Vermögensmasse nach an die Stelle des Getöteten getreten ist; die Quelle des Unterhalts ist dieselbe geblieben). Anders soll es jedoch liegen, wenn diese Erben nicht leistungsfähig sind (RGZ 74, 375, 377). Die Rente ist in der Zwangsvollstreckung privilegiert, § 850b I Nr 2 ZPO, und nicht einkommensteuerpflichtig, BFH NJW 09, 1229 [BFH 26.11.2008 - X R 31/07].
2. Dauer der Rente.
Rn 10
Die Rente soll den entgehenden Unterhalt ersetzen. Daher richten sich Beginn und Ende der Rentenpflicht nach Beginn und Ende der (nun fiktiven) Unterhaltspflicht. Für das Ende nennt II 1 ausdrücklich das Ende der ›mutmaßlichen Dauer‹ (§ 287 ZPO) des Lebens des Getöteten, weil spätestens mit diesem Tod das die Unterhaltspflicht begründende Rechtsverhältnis geendet hätte (allerdings wäre auch über den Zeitpunkt unfallunabhängigen Versterbens ein weiterer Schaden zB deshalb denkbar, weil der Hinterbliebene aufgrund des tatsächlichen ›Vorversterbens‹ nun eine geringere Hinterbliebenenrente erhält, als er erhalten hätte, wäre der Getötete erst später gestorben. Dann zählt auch diese Differenz zum ersatzfähigen Schaden, § 249 I). Doch kommt nach den Regeln des Unterhaltsrechts auch ein früheres Ende in Betracht, insb idR durch das Ende der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (§§ 1602, 1603) oder gar das Vorversterben des Unterhaltsgläubigers. Zudem kommen noch weitere Endigungsgründe in Betracht, etwa dass ein näher Verwandter leistungsfähig geworden ist (vgl §§ 1606f). Eine Wiederverheiratung führt nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs, vielmehr findet eine Anrechnung der ›neuen‹ Unterhaltsansprüche statt. Geht der Hinterbliebene indes nach dem Unfalltod des Ehegatten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ein, so ist der Wert der dem Partner erbrachten Haushaltsführung als solcher auf ihren Unterhaltsschaden nicht anzurechnen (BGH NJW 84, 2520 [BGH 19.06.1984 - VI ZR 301/82] – es besteht insoweit keine neue gesetzliche Unterhaltspflicht!) Jedoch ist verstärkt zu prüfen, ob im Rahmen der Erwerbsobliegenheit Einkünfte zumutbar und möglich sind (s.u. Rn 17).
Rn 11
Der Beginn der Ersatzpflicht fällt mit dem Tod oder dem späteren (hypothetischen) Beginn der Unterhaltspflicht zusammen. Das kommt in Betracht beim nasciturus (II 2) oder wenn Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit erst später eingetreten sind. Doch ändert das nichts daran, dass der Grund für das Unterhaltsverhältnis schon bei der todbringenden Verletzung vorgelegen haben muss (s.o. Rn 8).
3. Einzelheiten der Ersatzpflicht.
Rn 12
Sie ergeben sich daraus, dass II 1 am Ende auf § 843 II bis IV verweist. Danach gilt eine Pflicht zur Vorauszahlung für jeweils drei Monate; es genügt, dass der Gläubiger den Anfang der Dreimonatsfrist erlebt (§§ 843 II mit 760). Vom Gericht kann eine Pflicht zur Sicherheitsleistung bestimmt werden (§ 843 II 2). Aus wichtigem Grund kann der Gläubiger statt der Rente eine Kapitalabfindung verlangen (§ 843 III). Der Deliktsanspruch auf Unterhaltsersatz wird nicht durch einen anderen (nachrangigen) Unterhaltsanspruch ausgeschlossen (§ 843 IV). S zu allem die Erläuterungen zu § 843.
4. Höhe der Rente.
Rn 13
Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]). Anders als die familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen, die vom Fall der gescheiterten Beziehung (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt im Trennungsfall) ausgehen, ist aber zu beachten, dass die Unterhaltspflicht durch den vorzeitigen Tod des Schuldners endet und die Unterhaltsberechtigten so zu stellen sind, als wäre dieser Tod nicht eingetreten. Nach § 249 zu ersetzen ist daher das Maß an Unterhalt, was der Getötete, wäre er nicht verstorben, in der vor dem Todesfall existenten funktionierenden Beziehung an Ehefrau und Kinder leisten hätte müssen (erst wenn der Getötete im Zeitpunkt des Haftungsereignisses bereits in Trennung oder Scheidung lebte, ist nach § 249 der ohne Tötung familienrechtlich geschuldete (Trennungs-/Nachehelichen-)Unterhalt entscheidend). Maßstab ist der rechtlich geschuldete, nicht der tatsächlich geleistete Unterhalt (›verpflichtet gewesen sein würde‹). Die Rspr (BGH NJW 88, 2365 [BGH 31.05.1988 - VI ZR 116/87]) hat hier eigene Berechnungsmodelle entwickelt, um zu prognostizieren, wie viel Geld den Hinterbliebenen im Überlebensfall zugutegekommen wäre. Sie geht dabei im Kern davon aus, dass das – nach Abzug der fixen Kosten (hierzu BGH NJW 12, 288...