Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
(1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden.
(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
(3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Rn 1
Die Vorschrift regelt das Innenverhältnis zwischen Stiftung und Organmitgliedern. Die Tätigkeit des Organmitglieds richtet sich nach Auftragsrecht und ist unentgeltlich, wenn die Satzung nichts anderes regelt, insb die Haftung für Pflichtverletzungen beschränkt (Abs 1), wobei die Beschränkung nicht nur in der Errichtungssatzung, sondern auch durch Satzungsänderungen festgelegt werden kann.
Rn 2
Abs 2 bestimmt als Sorgfaltsmaßstab, aber auch als Pflichtmaßstab (BoKoStiftR/Uffmann Rz 5f) die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (II 1) und kodifiziert die Business-Judgement-Rule (II 1), die einen Ermessensspielraum begründet (Schauhoff/Mehren/Kraus, Stiftungsrecht, Kap 6 Rz 82 ff) und va für Vermögensanlagen bedeutsam ist, die sich nur auf Prognosen stützen können (Lorenz/Mehren DStR 21, 1774, 1776f). Bei Pflichtverletzungen ergibt sich die Haftung der Organmitglieder va aus § 280. Der Vorstand kann gegenüber der Stiftung nicht die Mithaftung eines anderen Stifungsorgans einwenden (BGH NZG 15, 38 [BGH 20.11.2014 - III ZR 509/13]).
Rn 3
§ 31a zur Haftungsprivilegierung ist anwendbar. Bei unentgeltlicher oder quasi unentgeltlicher Tätigkeit der Organmitglieder iSd § 31a ist die Haftung gegenüber der Stiftung beschränkt. Allerdings kann die Anwendbarkeit dieser Norm beschränkt oder ausgeschlossen werden (III), weil das Fehlen von Schadensersatzansprüchen dazu führen kann, dass die Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig verfolgen kann und daher aufgelöst werden muss (RegE BTDrs 19/28173, 62). Ein Ausschluss mag insb zweckmäßig sein, wenn für die Pflichtverletzungen Versicherungsschutz besteht (RegE aaO).