Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
1. |
sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, |
2. |
der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt, |
3. |
gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und |
4. |
die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind. |
A. Zulegung und Zusammenlegung
Rn 1
§§ 86–86i regeln erstmals bundeseinheitlich und zwingend die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen, wobei die Gesamtrechtsnachfolge (§ 86f) die Abwicklung wesentlich erleichtert.
Rn 2
[nicht besetzt]
B. Begriff und Voraussetzungen der Zulegung
Rn 3
Für die Zulegung (= Übertragung des Stiftungsvermögens auf eine übernehmende Stiftung, wodurch die übertragende Stiftung erlischt) ist die wichtigste Voraussetzung die wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Nichtausreichen einer Satzungsänderung (Nr 1, Ultima Ratio, Lorenz/Mehren DStR 21, 1774,1778). Hinsichtlich Nr 2 genügt, dass die Zwecke der Stiftungen weitgehend übereinstimmen, sodass die vom Stifter der übertragenden Stiftung begründete Verbindung zwischen Vermögen und Zweck weitgehend erhalten bleibt, eine Zweckidentität ist nicht erforderlich (RegE BTDrs 19/28173, 70). Es ist unschädlich, wenn die übernehmende Stiftung über den übereinstimmenden Zweck hinaus weitere Zwecke verfolgt (RegE BTDrs 19/28173, 70). Die Lebensfähigkeitsprognose für die übernehmende Stiftung muss positiv ausfallen (Nr 3). Ansprüche auf Stiftungsleistungen (Nr 4) können durch Begründung vergleichbarer Ansprüche gegen die übernehmende Stiftung oder Ablösung gewahrt werden (RegE BTDrs 19/28173, 70). Die in der Norm genannten Voraussetzungen sind zwingend, also nicht satzungsdispositiv (RegE BTDrs 19/28173, 70).