Gesetzestext
(1) 1Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. 2Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt worden ist.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Regelung schließt an § 861 sowie § 858 an und regelt den Anspruch wegen Besitzstörung (zum Begriff § 858 Rn 3). Wie in § 861 handelt es sich um einen possessorischen Schutz (§ 861 Rn 1), so dass auf die Erläuterungen dort zu verweisen ist. Bzgl der Störung und der Störungsbeseitigung bzw Unterlassung kann auf die Erläuterungen zu § 1004 verwiesen werden. § 862 ergänzt den Anspruch auf Herausgabe und entspricht insoweit der 2. Alt des § 858 I.
B. Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs.
Rn 2
Es muss eine Störung des Besitzes vorliegen, die noch andauert. Diese Störung muss eine verbotene Eigenmacht darstellen. Diese entfällt insb bei Zustimmung des Besitzers oder bei gesetzlicher Gestattung (s.o. § 858 Rn 6). Bedeutsam sind hier insb Duldungspflichten, wie sie die §§ 904–906, 14 BImSchG enthalten.
Rn 3
Der Anspruch richtet sich auf Beseitigung des störenden Zustandes oder auf Unterlassung der Störung. Im Falle der Beseitigung hat der Störer die erforderlichen Handlungen auf eigene Kosten vorzunehmen. § 862 gibt nicht das Recht, eine Ersetzungsbefugnis zur Geldentschädigung statt der Störungsbeseitigung zu verlangen. Der Unterlassungsanspruch ist entweder darauf gerichtet, im Falle bereits eingetretener Störungen eine Unterlassung gleichartiger Störungen zu verlangen. Dies setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Entgegen dem engen Gesetzeswortlaut ist heute aber auch eine vorbeugende Unterlassungsklage anerkannt, wenn Störungen zwar noch nicht vorliegen, aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorstehen. Dagegen können Inhalt des Anspruchs aus § 862 nicht ein Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Herausgabe von Nutzungen oder Surrogate sein.
Rn 4
Zu den Einwendungen gegen den Anspruch wegen Besitzstörung und zum Ausschluss des Anspruchs nach II s.o. § 861 Rn 3.
C. Durchsetzung des Anspruchs.
I. Berechtigter und Verpflichteter.
Rn 5
Der Anspruch steht dem derzeitigen unmittelbaren oder mittelbaren (§ 869) Eigen- oder Fremdbesitzer zu, nicht aber dem Besitzdiener. Der Anspruch ist untrennbar mit dem Besitz verbunden; eine Abtretung des Anspruchs ohne Übergang des Besitzes ist daher nicht möglich. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, von dem die Störung ausgeht. Zu den verschiedenen Arten und Formen des Störers s die Erläuterungen zu § 1004. Wie im Falle von § 861 kann sich der Anspruch auch gegen den Eigentümer der Sache richten.
II. Prozessuale Durchsetzung.
Rn 6
Die Grundsätze der prozessualen Durchsetzung stimmen mit den Erläuterungen zu § 861 überein (s.o. § 861 Rn 6). Neben § 862 kann eine Klage auf Beseitigung oder Unterlassung auch auf § 1004 gestützt werden. Dies ist kein Fall der Klagehäufung gem § 260 ZPO. Der Klageantrag muss das genaue Begehren auf Beseitigung oder Unterlassung enthalten und die jeweilige Störungsquelle genau bezeichnen. Ein allgemeiner Antrag, die Störung der widerrechtlichen Besitzausübung zu unterlassen, ist wegen Unbestimmtheit unzulässig (Ddorf NJW 86, 2512 [OLG Düsseldorf 21.05.1986 - 9 U 31/86]). Die genaue Bezeichnung der Störungsquelle ist insb auch für die Zwangsvollstreckung unabdingbar. Dagegen bedarf es im Klageantrag keiner Darlegungen, welche konkreten Maßnahmen zur Beseitigung erforderlich sind. Die konkrete Durchführung der Beseitigung ebenso wie die Unterlassung ist dem Beklagten überlassen.