I. Verfahren.
Rn 2
Entgegen dem Wortlaut des § 874 ›soll‹ gem § 44 II GBO auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen. Das Wort ›Bezugnahme‹ muss nicht verwendet werden, es genügt eine gleichbedeutende Bezeichnung wie zB ›gem Eintragungsbewilligung vom‹ (Schöner/Stöber Rz 272). Nach § 44 II 2 GBO soll auch der Name des Notars und die Nummer der Urkundenrolle, seit 1.1.22 ›Urkundenverzeichnisnummer‹, angegeben werden, damit die Bezugnahme hinreichend bestimmt ist und die Eintragungsbewilligung auch über den betreffenden Notar erreichbar bleibt (vgl HP/Eckert Rz 12).
II. Grenzen der Bezugnahme.
Rn 3
Es darf nur zur näheren Bezeichnung des Rechtsinhalts auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden. Der wesentliche Inhalt des eingetragenen Rechts muss im Eintragungsvermerk selbst enthalten sein und es ist zumindest eine schlagwortartige Kennzeichnung erforderlich – zB ›Wegerecht‹ bei einer Dienstbarkeit – (BGH RNotZ 22, 198; 07, 29; BGHZ 35, 382; Demharter § 44 Rz 17; vgl aber § 49 GBO). Zu dem wesentlichen Inhalt gehört auch die Angabe des Berechtigten (BGH MittBayNot 23, 475; BGHZ 123, 301), das Beteiligungsverhältnis nach § 47 GBO (Grüneberg/Herrler Rz 5), der Belastungsgegenstand (München RNotZ 07, 157), der Belastungsumfang (Nürnbg OLGZ 78, 80), die Änderung von Sondereigentum (BGH RNotZ 08, 25) oder die Bedingung oder Befristung eines Rechts (BGH RNotZ 21, 23; Schöner/Stöber Rz 266 mwN). Ist im Hinblick auf das jeweilige Recht nach der Verkehrsauffassung nicht der wesentliche Inhalt, der dem betr Recht eigentümlich ist, im Eintragungsvermerk enthalten, ist die Bezugnahme unzulässig, die Eintragung insgesamt unwirksam und vAw zu löschen (Ddorf DNotZ 58, 157 [OLG Düsseldorf 03.04.1957 - 3 W 44/57]; Schöner/Stöber Rz 274f). Sind dagegen alle eigentümlichen Umstände im Eintragungsvermerk enthalten, aber wird dennoch unzulässigerweise wegen – nicht eigentümlicher – wesentlicher Umstände auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, ist nur diese Bezugnahme isoliert unwirksam – zB Bezugnahme auf Bedingung –, sofern das Recht nach §§ 139, 140 iÜ wirksam sein soll (RGZ 108, 148 f; Schöner/Stöber Rz 275f). Dennoch entsteht das Recht materiell-rechtlich bedingt und lediglich das Grundbuch ist unrichtig (Schöner/Stöber Rz 276) und ein gutgläubiger Dritter erwirbt das Recht unbedingt nach § 892 (Ddorf OLGZ 83, 353). Die Bezugnahme ist ausdrücklich ausgeschlossen nach §§ 879 III, 881 II, 882, 1115 f, 1179a V, 1184 II, 1189 I, 1190 I, 1195, 1199 II; § 800 ZPO.
III. Rechte.
Rn 4
Die Bezugnahme ist bei jedem Grundstücksrecht mit Ausnahme des Eigentums möglich (Grüneberg/Herrler Rz 4). Zulässig ist die Bezugnahme auch bei Vormerkung (§ 885 II) und Widerspruch (§ 899) (Schöner/Stöber Rz 263). Klarstellende Sonderregelungen enthalten die §§ 14 ErbbauRG, 7 III WEG, 32 II WEG, 49 GBO. § 874 gilt entspr bei der Belastung eines Rechts (KG OLGE 14, 65), bei Verfügungsbeschränkungen sowie Rangänderung und Rangvorbehalt (Schöner/Stöber Rz 270).
IV. Gegenstand der Bezugnahme.
Rn 5
Es darf auf die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO, s § 873 Rn 7) Bezug genommen werden, sowie auf alle Urkunden, die die Eintragungsbewilligung ersetzen – wie zB ein Urt, eV oder das Ersuchen nach § 38 GBO – (HP/Eckert Rz 15; Grüneberg/Herrler Rz 7) oder auf die die Eintragungsbewilligung selber verweist (zB Plan – insb der Aufteilungsplan bei der WEG-Aufteilung –, Zeichnung oder Karte). Ferner kann auf die bisherige Eintragung gem § 44 III 2 GBO Bezug genommen werden, was nur eine Verfahrensvereinfachung darstellt. Trotz mehrerer Bezugnahmen auf vorhergehende Eintragungsvermerke wird der Einhalt des Rechts durch die ursprünglich in Bezug genommene Eintragungsbewilligung bestimmt.