I. Allgemein.
Rn 6
Das vortretende Recht nimmt mit dessen schon bestehenden Zins- und anderen Nebenrechten den Rang des zurücktretenden Rechts ein, als wenn es diesen von Anfang an gehabt hätte (KGJ 20 A181; Frankf Rpfleger 80, 185). Der Rangrücktritt wirkt nur dann absolut, wenn keine Zwischenrechte bestehen oder diese ebenfalls zurücktreten (MüKo/Lettmaier Rz 17; Grüneberg/Herrler Rz 6; Ddorf OLGZ 66, 491).
II. Mehrere Rechte.
Rn 7
Treten mehrere Rechte im Rang vor, bleibt deren Rang untereinander unverändert (KG OLGE 29, 321; Soergel/Stürner Rz 18 mwN). Eines mehrerer vortretender Rechte hat jedoch Vorrang vor den anderen vortretenden Rechten, wenn es zeitlich vor den anderen vortretenden Rechten eingetragen wird (vgl § 879 II; KG HRR 31 Nr 408; Soergel/Stürner aaO). Sofern mehrere Rechte im Rang zurücktreten, behalten diese untereinander ihren Rang an der schlechteren Rangstelle (KG OLGE 41, 151), und zwar unabhängig davon, wann der Rücktritt des zurücktretenden Rechts erklärt oder eingetragen wird (RGZ 79, 173 f; Ulbrich MittRhNotK 95, 298; MüKo/Lettmaier Rz 16; aA Soergel/Stürner Rz 19 mwN).
III. Zwischenrechte (Abs 5).
Rn 8
Rechte mit Rang zwischen dem vor- und dem zurücktretenden Recht dürfen von der Rangänderung weder einen Nachteil noch einen Vorteil haben (RGZ 79, 170), so dass auch nicht die Zustimmung deren Berechtigten erforderlich ist. Existieren Zwischenrechte, entstehen relative Rangverhältnisse: Haben das vor- und das zurücktretende Recht den gleichen Umfang, tauschen die Rechte vollständig ihren Rang. Ist das vortretende Recht größer als das zurücktretende, tritt das vortretende Recht nur mit dem Betrag des zurücktretenden Rechts vor das Zwischenrecht. Mit dem übrigen Teilbetrag bleibt es mit Rang nach den Zwischenrechten aber mit Rang vor dem zurücktretenden Recht bestehen (MüKo/Lettmaier Rz 21). Ist das vortretende Recht kleiner als das zurücktretende Recht, tritt das vortretende Recht vollständig vor das Zwischenrecht, aber das zurücktretende Recht bleibt iÜ mit einem Teilbetrag mit Rang vor dem Zwischenrecht aber mit Rang nach dem vortretenden Recht bestehen (MüKo/Lettmaier Rz 21).
IV. Erlöschen (Abs 4).
Rn 9
Die Zwischenrechte dürfen auch durch das nachträgliche Erlöschen der beteiligten Rechte grds nicht betroffen werden. Daher verliert das vortretende Recht seinen günstigen Rang, wenn das zurücktretende Recht später aus nicht rechtsgeschäftlichen Gründen erlischt (zB Bedingungseintritt, Endtermin, Tod des Berechtigten, §§ 1173 ff, 1182, vgl MüKo/Lettmaier Rz 18). Allerdings behält das vortretende Recht auch dann den günstigeren Rang, wenn das zurücktretende Recht später rechtsgeschäftlich aufgehoben wird (IV, Bsp: § 875, Verzicht, Tilgung durch Zahlung), weil die Berechtigten der Zwischenrechte dadurch nicht in einer Aussicht beeinträchtigt werden. Wird das vortretende Recht rechtsgeschäftlich aufgehoben oder erlischt es kraft Gesetzes, tritt das zurücktretende Recht wieder an die günstigere Rangstelle (KG HRR 28 Nr 40).