I. Normzweck und Rechtsnatur.
Rn 1
Durch die Vormerkung kann ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung abgesichert werden. Dies ist insb erforderlich, wenn der Erwerb eines dinglichen Rechts – wegen der noch erforderlichen Eintragung oder evtl Genehmigungen – nicht sofort erfolgen kann (zB Eigentumsumschreibung) oder soll (zB bedingter Rückübertragungsanspruch). Der Vormerkungsberechtigte ist vor späteren Verfügungen über das Grundstück bzw Grundstücksrecht geschützt, weil diese ihm ggü relativ unwirksam sind (II) und die Vormerkung zugleich den Rang wahrt (III). Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art (BGHZ 60, 49; vgl MüKo/Lettmaier Rz 5 mwN) auf das die Vorschriften für dingliche Rechte vielfach entspr angewandt werden (MüKo/Lettmaier Rz 7; Soergel/Stürner Rz 2: zB III, §§ 878, 892 II, 893).
II. Vergleichbare Fälle.
Rn 2
Die Wirkung einer Vormerkung haben auch das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1098 II) sowie die Rechte nach § 1179a I 3, §§ 130 ff ZVG, § 31 IV ErbbauRG, § 20 RSiedlG und im Öffentlichen Recht § 28 II 2 BauGB und § 34 I 3 VermG (weitere Fälle bei MüKo/Lettmaier Rz 12f). Keine Vormerkung iSv § 883 ist die vAw einzutragende ›Vormerkung‹ nach § 18 II GBO, die lediglich den Rang des Eintragungsantrages wahren soll (KG JFG 23, 146) und auf die § 888, § 106 InsO nicht anwendbar sind (KGJ 39, 167).
III. Akzessorietät, Übertragung und Pfändung.
1. Akzessorietät.
Rn 3
Die Vormerkung ist akzessorisch, also in Bestand und Umfang von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Anspruch abhängig (BGH NJW 02, 2314). Ohne gesicherten Anspruch besteht die Vormerkung nicht – mehr –, so dass das Grundbuch unrichtig ist (BGHZ 143, 179). Die gesicherte Forderung kann nicht ausgewechselt werden, so dass die alte Vormerkung gelöscht und eine neue Vormerkung bewilligt werden muss (BGH Report 01, 868). Zur Wiederverwendung einer erloschenen Vormerkung s.a. § 885 Rn 8.
2. Übertragung und Pfändung.
Rn 4
Mit Abtretung des Anspruchs (BGH NJW 94, 2947) oder Übergang der Forderung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge geht auch die Vormerkung nach §§ 413, 401 analog auf den Rechtsnachfolger über und das Grundbuch wird unrichtig. Die ›Abtretung der Vormerkung‹ ist als Abtretung des gesicherten Anspruchs auszulegen (BGH NJW 94, 2947 [BGH 17.06.1994 - V ZR 204/92]). Eine Teilabtretung mit teilweisem Übergang der Vormerkung ist möglich, soweit der Schuldner nicht beeinträchtigt wird (BayObLGZ 71, 307). Der Übergang der Vormerkung kann ausgeschlossen werden, so dass diese bei Abtretung des gesicherten Anspruchs erlischt (KGJ 43, 209).