Gesetzestext
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 893 dehnt den Redlichkeitsschutz des § 892 auf Leistungen an den Buchberechtigten und Verfügungsgeschäfte mit dem Buchberechtigten aus, die nicht unter § 892 fallen.
B. Leistungen.
Rn 2
Leistungen an den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten sind die Erfüllung und Erfüllungssurrogate von dinglichen Ansprüchen aus eingetragenen Rechten. Nicht erfasst werden Leistungen an den Eingetragenen aufgrund schuldrechtlicher Ansprüche, auch wenn diese aus der Verletzung eines dinglichen Rechts herrühren (Staud/Gursky Rz 7; aA MüKo/Lettmaier Rz 4f). Dasselbe gilt für Leistungen auf Miet- und Pachtforderungen. Berechtigter iSd § 893 ist nicht der vorgemerkte Gläubiger, weil die Vormerkung nur einen schuldrechtlichen Anspruch absichert (Staud/Gursky Rz 8, 24; MüKo/Lettmaier Rz 7). Zu den dinglichen Ansprüchen zählen in erster Linie Kapital- und Zinszahlungen auf (Buch-)grundpfandrechte und Leistungen auf Reallasten. Nach § 1185 II gelten die §§ 1138, 893 jedoch nicht für die Sicherungshypothek. Bei Briefrechten gilt § 893 entspr, wenn an den nach § 1155 legitimierten Inhaber geleistet wird (BGH NJW 96, 1207). § 893 gilt nur für die Leistung auf das dingliche Recht und nicht für die Leistung auf die zugrunde liegende Forderung (BGH aaO). Die Auslegung wird regelmäßig ergeben, dass ein Dritter auf die Forderung und der Schuldner des dinglichen Rechts auf dieses selbst leistet (MüKo/Lettmaier Rz 6; s.a. Staud/Gursky Rz 4). Leistet der Schuldner und Eigentümer auf die Verkehrshypothek befreit dies von Hypothek und Forderung (BGH NJW 96, 1207f), bei der Sicherungsgrundschuld gilt dies nicht (BGH NJW 96, 1207 f [BGH 23.01.1996 - XI ZR 75/95], str) und diese wird Eigentümergrundschuld. § 893 gilt auch zugunsten eines Dritten (§§ 268, 1143, 1150). Bei Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist Leistung die Duldung der Ausübung (Staud/Gursky Rz 5).
C. Verfügungen.
Rn 3
Verfügungen iSd § 893 sind nur diejenigen, die keinen unmittelbaren Rechtserwerb bewirken (RGZ 90, 398). § 893 gilt nur für dingliche, nicht aber schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (RGZ 90, 399), auch wenn diese verfügungsähnlich wirken wie die Vermietung und Verpachtung mit Besitzüberlassung (RGZ 106, 113; Staud/Gursky Rz 23; aA teilw MüKo/Lettmaier Rz 12). Zu den dinglichen Rechtsgeschäften zählen §§ 875 f (RGZ 90, 399), 877, 880, 1141, 1193, 1202. § 893 gilt auch für die einseitigen Erklärungen nach §§ 875 ff, wie die Zustimmung Dritter (§§ 876, 880 II, 1071, 1168 II, 1180 II), für die Zustimmung nach § 185 (RGZ 90, 399f), die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht (RGZ 90, 399) und die Mahnung (MüKo/Lettmaier Rz 9). Sofern zulässig, genügt die Vornahme der Erklärungen ggü dem Grundbuchamt (MüKo/Lettmaier Rz 10; Staud/Gursky Rz 32, str). Zur Bestellung einer Vormerkung s § 885 Rn 2 ff.
D. Wirkungen.
I. Leistungen.
Rn 4
Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 892 vor wird der Leistende von seiner Verbindlichkeit befreit. Zum Rechtsübergang auf den Leistenden s Gurksy WM 01, 2361. Für die Kenntnis nach § 892 II kommt es nur auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges (Staud/Gurksy Rz 15; aA MüKo/Lettmaier Rz 15 ›Leistungshandlung‹) an.
II. Verfügungen.
Rn 5
Verfügungsgeschäfte gelten als mit dem wahren Berechtigten vorgenommen. Die Unkenntnis des anderen Teils muss bis zur Vollendung des Verfügungsgeschäfts vorliegen, wobei § 892 II entspr gilt.