Rn 7
Bei der Eintragung des Widerspruchs müssen das betroffene und das geschützte Recht, sowie dessen Inhalt und Berechtigter genau bezeichnet werden (KGJ 45, 231). Andernfalls ist die Eintragung nach § 53 I 2 GBO vAw zu löschen (BayObLGZ 55, 314). §§ 885 II, 874 gelten entspr. Die Eintragung kann auch während eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Die Eintragung erfolgt aufgrund Bewilligung bzw einstweiliger Verfügung, verfahrensrechtlich gelten die §§ 13, 19, 29 GBO. Derselbe Widerspruch kann auch aufgrund Bewilligung und gleichlautender einstweiliger Verfügung erfolgen. Bei Briefrechten ist die Briefvorlage erforderlich (§§ 41 f GBO, Ausn § 41 I 2).
I. Einstweilige Verfügung.
Rn 8
Für das Verfahren gelten die §§ 936 ff, 920 ff ZPO. Antragsteller kann nur der Gläubiger eines Berichtigungsanspruchs nach § 894 bzw der Inhaber der Verfügungsbefugnis sein (MüKo/Lettmaier Rz 9). Die eV ist gegen alle nach § 894 Verpflichteten des Berichtigungsanspruchs zu richten. Glaubhaft gemacht werden muss die Unrichtigkeit des Grundbuches nach §§ 936, 920 II ZPO, nicht jedoch die Gefahr eines Rechtsverlusts (§ 899 II 2; Schlesw FGPrax 06, 150f [OLG Schleswig 11.04.2006 - 2 W 249/05]). Die Zustellung und die Vollziehungsfrist richten sich nach §§ 936, 929 ZPO und werden vom Grundbuchamt geprüft (Grüneberg/Herrler Rz 4). Der Eingang des Eintragungsantrags nach § 13 GBO oder das Ersuchen auf Eintragung des Vollstreckungsgerichts nach §§ 941 ZPO, 38 GBO gelten als Vollziehung, §§ 936, 932 III. Bei Briefrechten kann nach §§ 41 I 2, 42 GBO die Vorlegung des Briefes entbehrlich sein.
II. Bewilligung.
Rn 9
Die Bewilligung ist eine materiell-rechtliche, einseitige, empfangsbedürftige und formlose Willenserklärung aller Verpflichteten des Berichtigungsanspruchs (§ 894). Verfahrensrechtlich gelten die §§ 19, 29 GBO. Hinsichtlich Adressat, Bindung und Verlust der Verfügungsbeschränkung sind §§ 875 I 2, 875 II (MüKo/Lettmaier Rz 12) und 878 (Soergel/Stürner Rz 10, str) entspr anwendbar. Die Bewilligung ist keine Verfügung (RG HRR 28 Nr 842) und kann nach § 895 ZPO ersetzt werden.
III. Andere Fälle.
Rn 10
Eintragungsantrag und Bewilligung können durch das Ersuchen einer Behörde nach § 38 GBO, insb bei der Genehmigung einer Grundstücksveräußerung, ersetzt werden (zB § 7 II GrdstVG). Ein Ersuchen kann auch das Vollstreckungsgericht nach § 941 ZPO stellen. Wie ein Widerspruch nach § 899 wirkt ein Amtswiderspruch nach § 53 I 1 GBO (nicht nach §§ 18, 23, 24 GBO). Ein Amtswiderspruch, der den Berechtigten nicht bezeichnet, ist nach § 53 I 2 GBO als unzulässig zu löschen (BGH NJW 85, 3070 [BGH 24.01.1985 - V ZB 5/84]).