I. Anspruchsinhaber.
Rn 3
Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus I steht dem Eigentümer des Grundstücks zu, welches durch die Anlage in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Daneben sind alle dinglich Berechtigten anspruchsberechtigt, denen die Eigentumsansprüche in entspr Anwendung zustehen; das sind der Nießbraucher (§ 1065), der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit (§ 1027) und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 II, 1027) sowie der Erbbauberechtigte (§ 11 ErbbauRG).
Rn 4
Obligatorisch Berechtigte, denen ein dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 I gleichartiger Anspruch zusteht, können ebenfalls die Ansprüche aus § 907 geltend machen; das sind der Mieter und der Pächter eines Grundstücks, weil sie gegen Störungen ihres Besitzes nach § 862 I vorgehen können (MüKo/Brückner Rz 23). Die entspr Anwendung der Vorschrift auf diesen Personenkreis führt zu dem notwendigen Gleichlauf mit dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 (dazu § 906 Rn 33 ff). Es gibt keine Rechtfertigung dafür, dem Mieter und dem Pächter den Ausgleichsanspruch zuzubilligen (BGHZ 157, 188, 190), nicht aber die Ansprüche aus § 907.
II. Anspruchsgegner.
Rn 5
Nach dem Wortlaut des Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen denjenigen, der eine Anlage herstellen will oder der eine bereits errichtete Anlage hält. Beides wird von dem Störerbegriff des § 1004 umfasst. In erster Linie sind der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Anlage errichtet werden soll oder errichtet wurde, und der Eigentümer der Anlage – ohne Rücksicht darauf, wer sie errichtet hat – anspruchsverpflichtet. Daneben kommen auch die an dem Grundstück dinglich (Nießbraucher, Dienstbarkeitsberechtigte, Erbbauberechtigte) oder obligatorisch Berechtigten (Mieter, Pächter) als Anspruchsgegner in Betracht. Fallen das Eigentum an der Anlage und das Recht zu ihrer Nutzung auseinander, richten sich sowohl der Unterlassungs- als auch der Beseitigungsanspruch gegen den Nutzer, wenn er Handlungsstörer ist. Geht es um die Haftung des Zustandsstörers, ist Anspruchsgegner derjenige, der für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich ist; das kann entweder ihr Eigentümer oder ihr Nutzer sein.
Rn 6
Wird eine störende Anlage von niemandem mehr genutzt, kommt nur der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sie sich befindet, als Anspruchsgegner in Betracht. Wer sie hergestellt hat, ist in diesem Fall für die Anspruchsverpflichtung unerheblich.