I. Unterlassung.
Rn 16
Der Unterlassungsanspruch dient dazu, die Errichtung der Anlage zu verhindern. Er entsteht nicht erst dann, wenn mit der Errichtung begonnen wurde, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in welchem die Absicht der Errichtung zu Tage tritt wie zB bei der Einreichung eines Bauantrags (München NJW 54, 513). Der Anspruch ist allerdings bis zum Auftreten der unzulässigen Einwirkungen ausgeschlossen, wenn die geplante Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grenzabstand oder über sonstige Schutzmaßregeln genügt (s Rn 18 ff).
II. Beseitigung.
Rn 17
Der Beseitigungsanspruch zielt nicht lediglich auf die Einstellung der Benutzung der Anlage, sondern auf ihre vollständige Entfernung. Er geht damit über den Beseitigungsanspruch aus § 1004 I hinaus, denn dort kann idR nur die Beseitigung einer bestimmten Beeinträchtigung, nicht aber die Beseitigung der störenden Anlage verlangt werden. Als ein weniger ggü dem gesetzlichen Anspruchsinhalt kann der von der unzulässigen Einwirkung Beeinträchtigte allerdings auch anstelle der Beseitigung der Anlage die Unterlassung ihrer störenden Benutzung verlangen (RGZ 104, 81, 84).
Rn 18
Wenn die Anlage solchen landesgesetzlichen Vorschriften genügt, welche einen bestimmten Grenzabstand oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, dann muss der Nachbar ihren Bestand zunächst dulden; auch wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist (Rn 14 f), dass von der Anlage unzulässige Einwirkungen (Rn 12 f) auf andere Grundstücke ausgehen werden, muss der Nachbar abwarten und darf die Beseitigung der Anlage erst nach dem tatsächlichen Auftreten unzulässiger Einwirkungen verlangen (I 2). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass solche landesgesetzlichen Vorschriften idR auch den Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Einwirkungen bezwecken.
Rn 19
In Betracht kommen nachbar-, bauordnungs-, feuerpolizei- und gesundheitsrechtliche Vorschriften. Sie müssen allg geeignet sein, unzulässige Einwirkungen iSd § 907 zu verhindern. Deshalb ist es zB kein Fall von I 2, wenn bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Statik eines Gebäudes eingehalten worden sind, die unzulässige Einwirkung jedoch in Lärm- oder Geruchsimmissionen besteht.
Rn 20
Der Beseitigungsanspruch ist ebenfalls bis zum tatsächlichen Eintritt der mit Sicherheit vorherzusehenden unzulässigen Einwirkungen ausgeschlossen, wenn die Anlage bundesrechtlichen Vorschriften genügt, welche allg geeignet sind, die von § 907 erfassten Einwirkungen zu verhindern (Staud/Roth Rz 43).
III. Schadensersatz.
Rn 21
Neben der Unterlassung der Errichtung der Anlage und ihrer Beseitigung kann der gestörte Nachbar Schadensersatz aus § 823 II verlangen, denn § 907 ist ein Schutzgesetz iS jener Vorschrift (BGH NJW-RR 01, 1208 [BGH 16.02.2001 - V ZR 422/99]). Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I kommt in Betracht, wenn das Abwehrrecht des § 907 verletzt wird, denn es ist ein sonstiges Recht iS jener Vorschrift.