Rn 6
Die Verbindung fehlt, wenn die tatsächliche oder die rechtliche Zugangsmöglichkeit zu einem öffentlichen Weg nicht gegeben ist. Kann die Verbindung aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht geschaffen werden, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Befreiung davon notfalls im Klageweg anstreben (BGH WuM 21, 630, 632f [BGH 16.04.2021 - V ZR 85/20]). Besteht ein Wegerecht, reicht das aus, um die fehlende Verbindung zu verneinen.
Rn 7
Die Verbindung fehlt zum einen dann, wenn das Grundstück überhaupt keine Verbindung mit einem öffentlichen Weg hat, weil andere Grundstücke dazwischen liegen. Sie fehlt zum anderen auch dann, wenn die vorhandene Verbindung für die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks nicht ausreicht. Das ist zB der Fall, wenn die Verbindung von Fußgängern, nicht aber von (Kraft-)Fahrzeugen benutzt werden kann, die Grundstücksnutzung jedoch die Erreichbarkeit mit Kfz erfordert, was bei Wohngrundstücken und gewerblich genutzten Grundstücken regelmäßig der Fall ist (BGH WuM 21, 630, 632). Eine Ausn gilt dann, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kfz-Verkehr nach der planerischen Konzeption von den Wohngrundstücken ferngehalten werden soll (BGH WuM 21, 628, 629 [BGH 11.12.2020 - V ZR 268/19]). Kommt eine vorhandene Verbindung mit dem öffentlichen Weg unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als Zugang nicht in Betracht, fehlt dem Grundstück ebenfalls die notwendige Verbindung; davon ist allerdings nicht bereits dann auszugehen, wenn die Benutzung des vorhandenen Weges umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger als ein Notweg über das Nachbargrundstück ist, sondern erst dann, wenn durch die Benutzung der bestehenden Verbindung die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (BGH WuM 21, 630, 632 [BGH 16.04.2021 - V ZR 85/20]).
Rn 8
Die Verbindung mit dem öffentlichen Weg muss nicht auf Dauer fehlen; eine vorübergehende Verbindungslosigkeit reicht aus (RGZ 79, 116, 120). Unerheblich ist, in welchem Zeitpunkt die Verbindungslosigkeit eingetreten ist.
Rn 9
Es muss die Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlen. Das ist auch dann der Fall, wenn zunächst eine Verbindung mit einem Privatweg besteht, der erst zu einem öffentlichen Weg führt. Öffentlich ist ein Weg nur dann, wenn er dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Daran fehlt es, wenn der Eigentümer eines Privatwegs dessen Benutzung durch jedermann, also den öffentlichen Verkehr duldet. Ob ein Weg öffentlich ist, haben die Zivilgerichte in dem Streit über das Bestehen eines Notwegrechts zu klären. Unerheblich ist die Art des öffentlichen Weges; es muss sich nicht um eine ausgebaute Straße handeln, vielmehr reicht zB auch ein unbefestigter, jedoch befahrbarer öffentlicher Feldweg aus.
Rn 10
Hat nur ein Teil des Grundstücks eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg, ein anderer, nicht unwesentlicher Teil aber nicht, fehlt die Verbindung ebenfalls, so dass ein Notwegrecht bestehen kann (BGH NJW 54, 1321). Das ist zB der Fall, wenn durch ein Gebäude die Zufahrt von dem öffentlichen Weg zu dem dahinter liegenden Grundstücksteil unmöglich ist.
Rn 11
Besteht eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg, begründet die jahrelange Duldung des Betretens bzw Befahrens eines Grundstücks kein Wegerecht, sondern lediglich ein Leihverhältnis (Saarbr, ZMR 17, 1026, 1027).