I. Rechtsnatur.
Rn 4
Die Einigung ist ein abstrakter dinglicher Vertrag (BGH NJW 16, 1887 Rz 9; BGH NJW 14, 2790 Rz 9; BGHZ 26, 16). Daher gelten für die Einigung alle Regelungen der Willenserklärungen sowie des Zustandekommens von Verträgen. Relevante Mängel müssen dem dinglichen Vertrag selbst anhaften, vom Grundgeschäft ist das dingliche Geschäft abzutrennen (Abstraktionsprinzip).
II. Form, Gegenstand, Auslegung.
Rn 5
Die Einigung ist formfrei möglich. Sie kann neben ausdrücklicher Erklärung auch konkludent oder stillschweigend erklärt werden. Die (konkludente) Erklärung ist auch zusammen mit dem Kaufvertrag möglich. Die Erklärung der Einigung ist nach allg Regeln für Willenserklärungen aus der Sicht des Empfängers auszulegen. In der Übersendung von Sachen liegt regelmäßig ein Angebot zur Einigung. Dessen Annahme wird sich in der Praxis häufig nach § 151 richten, bedarf allerdings auch dort einer mindestens konkludenten Annahme, die lediglich dem Antragenden nicht zugehen muss. IRd dinglichen Einigung müssen der Bestimmtheitsgrundsatz und das Spezialitätsprinzip beachtet werden. Soll eine Sachgesamtheit (Warenlager) übereignet werden, so genügt eine Sammelbezeichnung, die verdeutlicht, dass sich die Übereignung auf alle Gegenstände des Warenlagers bezieht. Daher kann eine Sachgesamtheit zB durch ein Inventarverzeichnis übereignet werden. Möglich ist auch eine Übereignung iRv Raumsicherheiten (s.u. § 930 Rn 2).
III. Inhalt.
Rn 6
Inhalt der Einigung ist der Eigentumsübergang an der konkret bestimmten Sache auf einen konkreten Erwerber. Möglich und zulässig ist es, die dingliche Einigung unter eine (aufschiebende oder auflösende) Bedingung zu stellen. Zulässig ist auch eine Befristung (zur aufschiebenden Bedingung beim Eigentumsvorbehalt s.u. Rn 15). Neben der Bestimmtheit der übereigneten Sache gehören auch die Person des Veräußerers und des Erwerbers zum notwendigen Inhalt der Einigung. Eine Ausnahme wird beim Geschäft für den, den es angeht, zugelassen. Voraussetzung ist hierbei ein normales Alltagsgeschäft, wobei dem Veräußerer die konkrete Person des Erwerbers erkennbar ohne Bedeutung ist.
IV. Zeitpunkt.
Rn 7
Das Eigentum geht nach § 929 1 auf den Erwerber über, wenn der letzte Akt vollendet ist und der zuerst erfolgte Akt noch besteht. Bei zunächst erfolgender Einigung geht das Eigentum also mit der Übergabe auf den Erwerber über, wenn die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch einig sind. Bei zunächst erfolgender Übergabe geht das Eigentum mit der dinglichen Einigung über, wenn der Erwerber noch im Besitz der Sache ist.
V. Mängel.
Rn 8
Die dingliche Einigung ist abstrakt und daher von Mängeln des Grundgeschäftes nicht abhängig.
Unwirksam ist die dingliche Einigung, wenn bei ihrer Vornahme einer Partei die Geschäftsfähigkeit fehlt, wenn Willensmängel gerade der dinglichen Einigung zur Anfechtung des dinglichen Geschäftes führen, wenn die dingliche Einigung selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134) oder wenn die dingliche Einigung nach § 138 I oder II sittenwidrig ist. Dies ist für § 138 II eindeutig, muss aber für § 138 I jedenfalls dann gelten, wenn gerade in der dinglichen Einigung ein sittlich anstößiges Rechtsgeschäft zu sehen ist. Dies dürfte allerdings selten sein (BGH NJW 85, 3006 [BGH 24.05.1985 - V ZR 47/84]).
VI. Widerruf.
Rn 9
Die isolierte dingliche Einigung bzw die ihr zu Grunde liegenden Willenserklärungen sind bis zur endgültigen Verwirklichung des Übereignungstatbestandes frei widerrufbar (Prütting Rn 373). Dies wird allg aus einem Umkehrschluss zu § 873 II entnommen. Mit der Vollendung des Übereignungstatbestandes wird die Einigung unwiderruflich, wenn der Widerruf nicht vorher erklärt worden und dem Gegner zugegangen ist.