I. Der Veräußerer als Besitzer.
Rn 3
Grundvoraussetzung des Tatbestandes ist es, dass der Veräußerer und bisherige Eigentümer im Besitz der Sache ist. Dieser Besitz muss Eigenbesitz (§ 872) sein. Es kann sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Besitz sein (BGHZ 111, 142). Mit der Übereignung nach § 930 wird der Veräußerer zum Fremdbesitzer (BGHZ 75, 253). Ist der Veräußerer im Zeitpunkt des gewünschten Eigentumsübergangs nicht Besitzer der Sache, so kommt eine Übereignung nur nach § 931 in Betracht.
II. Einigung.
Rn 4
§ 930 trifft keine Aussage über die Einigung. Er regelt lediglich den Ersatz der Übergabe durch Besitzkonstitut, so dass nach allg Meinung § 930 nur mit § 929 zusammen anwendbar ist und die dingliche Einigung nach den dort dargestellten Grundsätzen erforderlich bleibt (s.o. § 929 Rn 4 ff). Bedeutsam für die Form der Übereignung nach § 930 ist es, dass die Einigung sich auf eine bestimmte Sache bezieht (zum Bestimmtheitsproblem s.o. Rn 2 sowie § 929 Rn 1).
III. Besitzkonstitut als Übergabeersatz.
Rn 5
Nach § 930 kann die Übergabe der Sache dadurch ersetzt werden, dass zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird. Dabei handelt es sich um ein Verhältnis, wie es in § 868 beschrieben wird. Es muss also nunmehr der Erwerber den mittelbaren Eigenbesitz an der Sache erhalten, während der Veräußerer nunmehr Fremdbesitzer ist, der für den Erwerber besitzt. Der Veräußerer kann dabei selbst unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer sein. Das Besitzmittlungsverhältnis kann auf einer vertraglichen, einer gesetzlichen oder einer rein faktischen Basis beruhen. In jedem Falle muss aber ein Herausgabeanspruch des Erwerbers ggü dem Veräußerer bestehen. Teilweise wird weitergehend sogar für ausreichend angesehen, dass allein eine tatsächliche Bereitschaft zur Herausgabe des Veräußerers besteht (BGHZ 56, 263, 265).
Rn 6
Das Besitzmittlungsverhältnis muss nicht ausdrücklich vereinbart sein. Es kann aus konkludentem Verhalten oder aus einer Auslegung der Umstände sowie aus der Verkehrssitte zu entnehmen sein. In der Praxis der Sicherungsübereignung wird als Besitzmittlungsverhältnis üblicherweise die Sicherungsabrede gesehen. Ein Besitzmittlungsverhältnis kann sich auch aus dem Gesetz ergeben, zB gem § 1353 bei einer Ehe oder gem § 1626 bei einem Eltern-Kind-Verhältnis (München NJW 13, 3525, 3526 [OLG München 04.07.2013 - 23 U 3950/12]).
Rn 7
Das Besitzmittlungsverhältnis und damit die Übereignung nach § 930 müssen den Anforderungen an die Bestimmtheit und die Spezialität genügen (s.o. Rn 2 sowie § 929 Rn 1). Dies ist bei Übereignung eines einzelnen Gegenstandes unproblematisch. In der Praxis ergeben sich Bestimmtheitsprobleme bei der Übereignung von Sachgesamtheiten und insb Warenlagern. Da die Rspr auch eine Sicherungsübereignung künftig zu erwerbender Waren für zulässig ansieht, genügt insoweit die Bestimmbarkeit bei der Hereinnahme der Ware in das konkrete Warenlager. Die künftige Übereignung erfolgt dann in der Weise, dass die dingliche Einigung bereits antizipiert erklärt wird und die Übertragung des Eigentums mit der Zuführung der Sache zur jeweiligen Sachgesamtheit wirksam wird. Weiter s § 868 Rn 7.
IV. Berechtigung zur Verfügung.
Rn 8
Wie in § 929 muss der Veräußerer im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der zur Verfügung Berechtigte sein. Anderenfalls wäre § 933 zu prüfen. Diese Verfügungsberechtigung des Veräußerers ergibt sich idR aus seiner Eigentümerstellung. Verfügungsberechtigt sind aber auch Parteien kraft Amtes wie der Insolvenzverwalter oder der Testamentsvollstrecker. Eine gewillkürte Verfügungsberechtigung kann sich aus der Zustimmung nach § 185 ergeben.