Gesetzestext
(1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhandengekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm grenzt die Sphäre der Schutzbedürftigkeit des ursprünglichen Eigentümers vom Verkehrsschutz und den Möglichkeiten zum gutgläubigen Erwerb ab. Entscheidend ist dabei der Gedanke, dass die freiwillige Weggabe der Sache durch den Eigentümer als Veranlassung eines möglichen Rechtsscheins zu werten ist und damit der Vertrauensschutz des Erwerbers und der Schutz des Rechtsverkehrs die Interessen des Eigentümers überwiegen. Umgekehrt hat der Gesetzgeber die Wertung getroffen, dass bei unfreiwilliger Besitzaufgabe durch den Eigentümer der Bestandsschutz des Eigentums Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs genießt. Demgegenüber ist es die besondere Umlauffähigkeit von Geld und Wertpapieren, die den Gesetzgeber veranlasst hat, in II eine Ausnahme von der Regelung des § 935 I zu machen. Zu den Rechtsfolgen beim Besitzverlust durch Abhandenkommen s.u. § 937 Rn 1 aE.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist das Abhandenkommen der Sache nur beim rechtsgeschäftlichen Erwerb auf Grund der §§ 932 bis 934 von Bedeutung. Dagegen ist ein gesetzlicher Eigentumserwerb durch Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und Fund auch an abhandengekommenen Sachen möglich.
C. Abhandenkommen.
Rn 3
Nach allg Auffassung ist eine Sache abhandengekommen, wenn entweder der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat (Neuner JuS 07, 401, 403). Nicht erforderlich ist ein Besitzverlust gegen den Willen des Eigentümers. Das Gesetz nennt ausdrücklich Diebstahl und Verlust der Sache, macht aber mit dem Hinweis auf ein sonstiges Abhandenkommen deutlich, dass für § 935 I jede Form des Besitzverlustes ohne den Willen des Eigentümers relevant ist. Für den Besitzverlust kommt es allein auf den unmittelbaren Besitz an (BGH NJW 14, 1524 [BGH 13.12.2013 - V ZR 58/13]). Ein Besitzverlust beim mittelbaren Besitzer führt nicht zu einem Abhandenkommen. Erleidet der unmittelbare Besitzer, der dem Eigentümer nicht den Besitz vermittelt, einen unfreiwilligen Besitzverlust, so begründet dies kein Abhandenkommen für den Eigentümer. Besonders bedeutsam ist die Tatsache, dass auch der Besitz des Erben gem § 857 durch § 935 I geschützt ist. Kommt also eine Sache abhanden, ohne dass der Erbe dem zustimmt, ist an dieser Sache gutgläubiger Erwerb nicht möglich.
D. Sonderprobleme des Abhandenkommens.
I. Geschäftsunfähigkeit des Besitzers.
Rn 4
Wird die Sache von einem Geschäftsunfähigen freiwillig weggegeben, so ist dies iSv I dennoch ein Fall des Abhandenkommens. Den im Besitzrecht entscheidenden natürlichen Willen kann zwar auch ein Geschäftsunfähiger haben, insoweit überwiegen nach hM aber die Schutzgesichtspunkte (München NJW 91, 2571 [OLG München 21.03.1991 - 29 U 6420/90]). Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit soll die jeweilige Urteilsfähigkeit maßgeblich sein (MüKo/Quack § 935 Rz 9). Angesichts des bei beschränkt Geschäftsfähigen in aller Regel in beachtlicher Weise vorliegenden natürlichen Willens wird man aber das Abhandenkommen wohl stets verneinen müssen.
II. Irrtum, Täuschung und Drohung.
Rn 5
Ein Irrtum des Besitzers oder seine Täuschung durch Dritte lässt nicht die Freiwilligkeit entfallen, auch wenn rechtsgeschäftlich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Bei Drohungen ist zu unterscheiden, ob die Art der Drohung in der Weise auf die Besitzlage einwirkt, dass deren Aufgabe als unfreiwillig anzusehen ist. Dies muss man jedenfalls bei unwiderstehlicher Gewalt annehmen, aber auch in anderen Fällen des Raubs der Sache durch Drohung (Staud/Wiegand § 935 Rz 11). Daraus ergibt sich zugleich, dass nicht jede Drohung iSv § 123 zum Abhandenkommen führt.
III. Nichtiges Rechtsgeschäft.
Rn 6
Die Wirksamkeit eines dem Besitzwechsel zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts steht nicht mit der Frage des Abhandenkommens in Verbindung. Hat der Besitzer die Sache also freiwillig, aber auf Grund eines nichtigen Rechtsgeschäfts weggegeben, so ist die Sache nicht abhandengekommen (Grüneberg/Herrler § 935 Rz 6).
IV. Hoheitsakt.
Rn 7
Wird die Sache dem Besitzer auf Grund eines Hoheitsaktes entzogen (etwa im Wege der Zwangsvollstreckung oder der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme), so führt dies nicht im zivilrechtlichen Sinne zum Abhandenkommen der Sache. Vielmehr vollzieht sich der Verlust des Besitzes auf Grund öffentlicher Gewalt außerhalb der Privatrechtsordnung (MüKo/Quack § 935 Rz 13).
V. Besitzdiener.
Rn 8
Hat ein Besitzdiener die Sache ohne Willen des Besitzherrn weggegeben oder durch Wechsel der Willensrichtung unterschlagen, so ist dies für den Besitzherrn ein unfreiwilliger Besitzverlust und damit ein Abhandenkommen (BGH NJW 14, 1524; BGH NJW 20, 3711 = JZ 21, 41 m Anm Stadler; dazu Deppenkemper ...