Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Rn 5
Ist ein Gebäude iSd § 94 I 1 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sind seine wesentlichen Bestandteile zugleich solche des Grundstücks. Der Begriff des Gebäudes in § 94 II umfasst auch Bauwerke, die keine Grundstücksbestandteile sind, weil sie mit dem Grund und Boden nicht fest verbunden oder nur auf Zeit (§ 95 I) verbunden sind. Trotz erheblicher Größe und Wert stellen Freiland-Photovoltaikanlagen, die aus Stangen und Schienen mit darin eingesetzten Modulen bestehen, kein Gebäude iSd § 94 dar (BGHZ 231, 310 = NJW 22, 614 Rz 12 ff; ZInsO 22, 1677 Rz 9f). § 94 II ist entspr anwendbar auf eingetragene Schiffe (BGHZ 26, 225, 228; Bremen OLGR 05, 248) nicht aber auf eingetragene Luftfahrzeuge (Grüneberg/Ellenberger Rz 5).
Rn 6
Zur Herstellung eingefügt sind alle Sachen, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist (BGH NJW 79, 712; 92, 1163 [BGH 18.09.1991 - XII ZB 90/90]), zB Baumaterialien (BGH NJW-RR 91, 344 [BGH 09.07.1990 - II ZR 10/90]). Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt (vor oder nach Herstellung des Gebäudes) oder die Art der Verbindung (fest oder lose), sondern die Erforderlichkeit für die Herstellung unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Gebäudes (BGHZ 36, 46, 50; BGH NJW 78, 1311; Gehrlein ZInsO 17, 573). Über den Wortlaut hinaus werden auch die im Zuge von Umbau oder Renovierung eingefügten Sachen erfasst (BGHZ 53, 324, 326) sowie sämtliche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die dem Bauwerk ihr Gepräge geben (BGH NJW 87, 3178 [BGH 10.07.1987 - V ZR 285/86]; NJW-RR 90, 587 [BGH 01.02.1990 - IX ZR 110/89]). Bsp s Rn 8.
Rn 7
Die Selbstständigkeit der eingefügten Sache endet durch die Verbindung mit dem Gebäude. Bereitstellung auf dem Grundstück zum Einbau reicht noch nicht aus, jedoch muss die vorgesehene Verbindung noch nicht komplettiert sein, zB reicht bei einem Heiz- oder Wasserkessel, wenn er auf den für ihn bestimmten Platz im Rohbau gebracht worden ist (LG Berlin NJW-RR 04, 635 [LG Berlin 10.11.2003 - 5 O 505/03]). Bei einer Sachgesamtheit, zB der Heizungsanlage, werden die einzelnen Teile mit ihrer Einfügung, nicht erst mit Fertigstellung der Gesamtanlage wesentliche Bestandteile des Gebäudes (BGH NJW 79, 712; aA Coestede NJW 77, 2340). Zur Einfügung iRv Energie-Contracting Verträgen Stieper WM 07, 861; Hagen CuR 10, 44. Werden Bestandteile zur Reparatur oder zur Vornahme weiterer Arbeiten wieder ausgebaut, hebt das die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil nicht auf (Naumbg OLGZ 28, 16). Ein nur probeweises Einsetzen, zB von Fenstern oder Türen, genügt nicht (BGH NJW-RR 94, 1301 [BGH 29.06.1994 - IV ZR 129/93]; LG Konstanz NJW-RR 97, 499 [LG Konstanz 24.05.1996 - 3 O 557/95 W]).