Gesetzestext
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
A. Zweck und Abgrenzung.
Rn 1
Die Vorschrift soll wirtschaftlich sinnlose Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Einzeleigentums vermeiden. Zudem soll die durch die tatsächliche oder wirtschaftliche Untrennbarkeit entstandene Konfliktlage gelöst werden. § 948 ist nicht dispositiv. Sofern die Vermischung iR einer Übereignung nach § 929 als Übergabeakt vorgenommen wurde, findet kein gesetzlicher Eigentumserwerb nach § 948, sondern rechtsgeschäftlicher nach § 929 statt (insb bei Pool-Verträgen, Peters ZIP 00, 2238). Entsteht durch Vermischung eine neue Sache, ist § 950 anzuwenden. Vorrangige Spezialvorschriften gibt es für die Sammelverwahrung von Wertpapieren in §§ 5 ff DepotG und für das handelsrechtliche Lagergeschäft in § 469 II HGB. Derjenige, der sich auf § 948 beruft, ist beweisbelastet.
B. Tatbestandsvoraussetzungen.
Rn 2
Die Vermischung (durch Realakt, Ddorf ZIP 03, 1306, oder infolge Naturgewalt) von Fahrnis unterfällt § 948, wenn sie zu tatsächlicher Untrennbarkeit führt (I) oder die Trennung nur zu unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (wirtschaftliche Untrennbarkeit, II). Tatsächliche Untrennbarkeit liegt vor, wenn die Trennung verschiedener Sachen objektiv nicht möglich ist (verfüttertes Tierfutter und gemästetes Tier, Celle NJW-RR 04, 1430 [OLG Celle 22.01.2004 - 11 U 144/03]) oder keine Kriterien bekannt sind, nach denen sich die vermischten Sachen objektiv unterscheiden lassen (mehrere gleichartige Geldmünzen in einer Kasse, BGH NJW 93, 935 [BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91]; Vermischung eines Tierbestands RGZ 140, 156). Wirtschaftliche Untrennbarkeit liegt demgegenüber etwa bei der Vermischung von unterschiedlichem Schüttgut (BGHZ 14, 114) vor. Auch demselben Eigentümer gehörige Sachen können vermischt werden.
C. Rechtsfolgen.
Rn 3
§ 948 verweist auf § 947 und führt entsprechend zur Entstehung von Miteigentum nach §§ 1008 ff und einer Miteigentumsgemeinschaft nach §§ 741 ff, wenn nicht die Voraussetzungen von § 947 II vorliegen. Die Beteiligung richtet sich nach dem Wertverhältnis der vermischten Sachen, wobei es auf den Zeitpunkt der Vermischung ankommt. Lassen sich trotz richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO die Anteile nicht hinreichend exakt bestimmen, so gilt § 742 analog (MüKo/Füller Rz 5; Grüneberg/Herrler Rz 3; aA BGH NJW 58, 1534 [BGH 03.06.1958 - VIII ZR 326/56]). Für Aufhebung und Teilung der Gemeinschaft gelten die §§ 749 ff.
Rn 4
Alleineigentum nach § 947 II kann nur bei Verbindung/Vermischung verschiedenartiger Stoffe entstehen (Baur/Stürner § 53 Rz 11; HP/Kindl Rz 6; Dresd v 17.2.05 – 13 U 1040/04; aA Soergel/Henssler Rz 4; Staudinger/Wiegand Rz 8), iÜ entsteht auch bei sehr großen Mengenunterschieden Miteigentum. Dies gilt auch für die Vermischung von Geld (BGH NJW 10, 3578 [BGH 23.09.2010 - IX ZR 212/09]; Gehrlein NJW 10, 3543).