Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Rn 3
Da es auf den Zeitpunkt der Verbindung ankommt, wird eine Sache nicht ohne weiteres durch die Änderung der Zweckbestimmung von vorübergehender zur dauernder Verbindung auch vom Scheinbestandteil zum (wesentlichen) Bestandteil. Zur Umwandlung eines Scheinbestandteils in einen wesentlichen Bestandteil bedarf es nach hM neben der Einigung zwischen dem bisherigen Sacheigentümer und dem Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang auch einer ausdrücklichen, nach außen erkennbaren Willensbekundung der Beteiligten um die dingliche Rechtslage zu ändern (BGHZ 23, 57, 60; NJW 80, 772; NJW 87, 774; Köln OLGR 05, 114; umf dazu MüKo/Stresemann Rz 14 ff). Nach aA soll es ausreichen, wenn der Eigentümer seine ursprüngliche Trennungsabsicht nachträglich aufgibt (Erman/J.Schmidt Rz 5). Dies ist jedoch mit dem im Sachenrecht geltenden Publizitätsprinzip jedoch nicht in Einklang zu bringen. Auch für den umgekehrten Fall der Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil bejaht der BGH die Möglichkeit einer Umwandlung ohne Trennung vom Grundstück unter den oa Voraussetzungen (BGHZ 37, 353, 359 BGHZ 165, 184 = NJW 06, 990, 991), jedenfalls für den Fall des Übergangs von Versorgungsleitungen im Rahmen einer Privatisierung (umf hierzu Schilling GRUR 21, 349 ff). Inwieweit die auch Erwägungen des Rechts öffentlicher Sachen betreffende Entscheidung verallgemeinerungsfähig ist, wird unterschiedlich beurteilt (dafür Celle ZNotP 07, 343; Wicke DNotZ 06, 252; Hagen FS Krüger [17], 131; Grüneberg/Ellenberger Rz 4; krit Kesseler ZNotP 06, 251, 07, 330; Reymann DNotZ 10, 84; MüKoBGB/Stresemann Rz 14 ff; Wietfeld NJW 22, 1273 ff; abl Woitkewitsch ZMR 04, 649; Giesen AcP 202, 689, 713 ff). Da Scheinbestandteile für den Außenstehenden zu ersehen sind, müssen an das berechtigte Interesse an der Umwandlung hohe Anforderungen gestellt werden, damit dem Interesse an der Verfügbarkeit über die eingefügte Sache, die deren Sonderrechtsfähigkeit voraussetzt, Vorrang vor dem durch § 94 I geschützten Interesse des Verkehrs an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse eingeräumt werden kann.