I. Art und Umfang.
Rn 8
Der Verlierende kann einen Ausgleich in Geld verlangen, der dem Vermögenszuwachs des Gewinnenden entspricht (BGHZ 10, 171, 180). Die Naturalrestitution würde der Funktion der §§ 946 ff widersprechen und ist daher gem I 2 ausgeschlossen. Die Höhe des zu ersetzenden Vermögenszuwachses bemisst sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Vollendung des Einbaus (RGZ 130, 310, 313; str aA Soergel/Henssler Rz 20 ff). Es wird also nicht der dem Entreicherten erwachsene Schaden ersetzt. Ein Arbeitsaufwand bei der Verbindung durch den Verlierenden begründet einen unmittelbaren Anspruch aus § 812 (BGH LM § 946, Nr 6). In dem Wertzuwachs ist beides enthalten, was nach der Rspr zu einem einheitlichen Kondiktionsanspruch führt (BGHZ 35, 356). Zur Verkehrswertermittlung bei Grundstücken im Fall von Bau auf fremden Boden gibt es keine bindende Methode (Ertragswert-, Sachwertverfahren oder Kombination) vgl BGHZ 35, 356. Hat der Gewinnende die Sache weiterveräußert, so beseitigt dies seine Ersatzpflicht gem § 818 II nicht. Der Erwerber der Sache haftet dagegen vorbehaltlich § 822 nicht (BGH WM 72, 389).
II. Nutzungen.
Rn 9
Die Nutzungen verbleiben ab Rechtserwerb dem Gewinnenden ebenso wie eventuelle spätere Wertsteigerungen (BGH NJW 61, 452 [BGH 30.11.1960 - V ZR 131/59]). Der Verlierende kann nicht die Nutzungen bis zur Zahlung der Vergütung beanspruchen (BGH LM Nr 13); § 818 I wird durch I ausgeschlossen. S. aber auch BGHZ 35, 356 = NJW 61, 2205. Ein Nutzungsersatz nach §§ 987 ff ist nicht durch § 951 ausgeschlossen.
III. Wegfall der Bereicherung.
Rn 10
Aus der Gesamtverweisung auf §§ 812 ff folgt die Anwendbarkeit von §§ 818 III, IV, 819, 822. Daher erlischt der Anspruch aus § 951 I gem § 818 III, wenn die Sache ersatzlos untergeht. Erwerbskosten kann der Gewinnende jedoch nicht vom Ersatzanspruch absetzen, da er sie auch einem Anspruch aus § 985 nicht hätte entgegenhalten können (BGHZ 55, 176, 179).
IV. Aufgedrängte Bereicherung.
Rn 11
Eine aufgedrängte Bereicherung liegt vor, wenn die objektive Wertsteigerung dem subjektiven Interesse des Bereicherten nicht entspricht. In diesem Fall kollidiert sein Selbstbestimmungsrecht mit dem Bereicherungsausgleich. Daher stellt sich das Problem nicht, wenn der Erwerber die Verbindung genehmigt, die Bereicherung nutzt oder die Verbesserungsmaßnahme objektiv zur Erhaltung erforderlich ist (MüKo/Füller Rz 34; Hambg NZM 02, 872, 873; Celle NZM 05, 379 für Verbesserungsmaßnahmen des Wohnungseigentümers). Umgekehrt kommt ein Anspruch aus § 951 wegen Rechtsmissbrauchs grds nicht in Frage, wenn die Verbindung gegen den bekannten Willen des Eigentümers und gerade mit dem Zweck vorgenommen wurde, einen Ausgleichsanspruch zu erwerben (Stuttg NJW-RR 97, 1553; Staud/Gursky Rz 46–49).
Rn 12
IÜ ist str, wie in den Fällen einer aufgedrängten Bereicherung der Bereicherungsanspruch des Verlierenden abgewehrt oder verkürzt werden kann (s. iE auch § 812 Rn 72). §§ 814, 815 sind insoweit auch nicht analog anwendbar. Einschränkungen des Bereicherungsanspruchs sollen erreicht werden durch a) gegenläufige Wegnahmerechte analog § 1001 2 (BGH NJW 87, 3001 [BGH 20.05.1987 - IVa ZR 42/86]), die einredeweise geltend gemacht werden können, b) gegenläufige Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche nach § 1004 (BGH NJW 65, 816) und § 823 (Baur/Stürner § 53 Rz 33), wobei freilich ein fertiges Gebäude nur schwerlich als fortdauernde Störung des Eigentums verstanden werden kann, oder c) eine Abwandlung des Bereicherungsumfangs iSd Beschränkung der Ersatzpflicht aus § 818 II auf den konkret gezogenen Nutzen (Grüneberg/Herrler Rz 21 mwN). Diesbezüglich ist insb str, wann eine Pflicht zur Realisierung des Vermögensvorteils für den Bereicherten besteht.