Rn 13
Weitergehende Rechte des Verlierenden sind durch I nicht ausgeschlossen (aber zum Verwendungsersatz Rn 15 f), er kann sich nicht nur auf die in II genannten, sondern insb auch auf solche aus Geschäftsanmaßung (§ 687 II) berufen. Zu berücksichtigen ist aber, dass vertragliche Absprachen vorrangig sind und § 951 ausschließen (Rn 5).
I. Schadensersatz.
Rn 14
Soweit der Gewinnende sich durch die Verbindung zugleich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann der Verlierende gem § 249 I Naturalrestitution verlangen, wenn diese nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist, § 251.
II. Verwendungsersatz.
Rn 15
(Quasi-)Vertragliche Verwendungsersatzansprüche (zB § 536a II, 670) können neben dem Anspruch aus § 951 geltend gemacht werden.
Rn 16
Die §§ 994 ff sind ggü § 951 abschließend (BGHZ 41, 157 = NJW 64, 1125), um den bösgläubigen Verwender nicht zu bevorteilen. Allerdings soll dies auch für solche Verwendungen gelten, die nicht dem von der Rspr verwendeten engen Verwendungsbegriff unterfallen, nach dem Aufwendungen für grundlegende Veränderungen (Bau auf fremdem Boden) keine Verwendungen iSv § 994 sind. Dies benachteiligt den gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzer, da er auf sein Wegnahmerecht nach § 997 verwiesen ist. Die Rspr hilft ggf mit § 242, wenn die Ausübung des Wegnahmerechts unmöglich ist (BGH aaO).
III. Wegnahmerechte.
1. Sonstige Wegnahmerechte.
Rn 17
Wegnahmerechte iSv § 258 etwa des Mieters oder Pächters, der die Sache mit einer Einrichtung versehen hat (§§ 539 II, 581 II), bleiben durch den Eigentumserwerb des Eigentümers nach §§ 946 ff unberührt. Sie vermitteln in diesen Fällen zugleich ein dingliches Aneignungsrecht (BGHZ 81, 146, 150). Erst wenn die Wegnahme tatsächlich vollzogen wird, erlischt der Vergütungsanspruch aus I (BGH NJW 54, 265 [BGH 23.10.1953 - V ZR 38/52]).
2. Eigenständiges Wegnahmerecht aus Abs 2 S 2.
Rn 18
Nach II 2 kann der sein Recht nach §§ 946, 947 Verlierende statt des Vergütungsanspruchs auch ein Wegnahmerecht nach § 997 geltend machen, dieses Recht steht nach hL auch dem Nichtbesitzer zu (Soergel/Henssler Rz 29; Grüneberg/Herrler Rz 24). Die gegenteilige Ansicht des BGH (BGHZ 40, 272, 280) ist systematisch nicht überzeugend. Dem Gewinnenden steht die Abwendung der Wegnahme nach § 997 II offen. Auf das Wegnahmerecht aus II 2 ist ebenfalls § 258 anzuwenden, der Wegnehmende hat also auf seine Kosten die Sache in den vorigen Stand zu versetzen. Der Anspruch ist obligatorischer Natur und vermittelt in der Insolvenz nach hM daher – anders als das Wegnahme- und Aneignungsrecht des Mieters (BGHZ 81, 146, 150) – kein Aussonderungsrecht (Grüneberg/Herrler Rz 24; HP/Kindl Rz 28; aA Wieling JZ 85, 511, 516).