Gesetzestext
(1) 1Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. 2Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) 1Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. 3Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. 4Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. 5Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) 1Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. 2Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
A. Normzweck.
Rn 1
Abweichend von den bisherigen Regelungen des Fundes (§§ 965–977) ist der sog Verkehrsfund im Gesetz normiert (§§ 978–983). Die Besonderheiten ergeben sich durch den Fund in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde sowie in dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalten. Hierunter fallen alle Geschäftsräume der Gerichte und Verwaltungsbehörden, öffentliche Schulen, Kirchen, Krankenhäuser, Museen und alle Verkehrsanstalten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, wie Bahn, Post, Straßenbahnen, Omnibusse, unabhängig davon, ob sie in privater oder öffentlicher Hand sind. Die genannten Räumlichkeiten werden einschließlich ihrer Nebenräume, Treppen, Flure, Toiletten, Aufenthaltsräume, Höfe, Bahnsteige usw erfasst. Eine Ausdehnung auf private Unternehmen, soweit sie nicht Verkehrsanstalten im engeren Sinn sind, ist abzulehnen (Prütting Rz 508; Staud/Gursky Rz 3). Daher fallen nicht unter § 978 private Gaststätten oder Warenhäuser sowie private Schulen, Privatmuseen, Privatbanken.
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Die Sache muss in den Räumlichkeiten einer öffentlichen Behörde oder einer (privaten oder öffentlichen) Verkehrsanstalt (s.o. Rn 1) gefunden und an sich genommen worden sein. Es gilt § 965 Rn 2 ohne die dort für einen Verlust genannten räumlichen Beschränkungen.
C. Rechtsfolgen.
Rn 3
Rechtsfolge ist zunächst die uneingeschränkte und unverzügliche Ablieferungspflicht des Fundgegenstandes. Die Finderrechte beschränken sich entgegen der §§ 970–975 auf einen gekürzten Finderlohn nach II, 3. Für die Haftung des Finders gilt § 968. Die jeweiligen Angestellten und Bediensteten der Behörde oder Verkehrsanstalt haben keinerlei Anspruch.