Gesetzestext
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
A. Norminhalt.
Rn 1
Der sog Schatzfund des § 984 enthält neben den allg Fundregeln (§§ 965–977) und dem Verkehrsfund (§§ 978–983) eine weitere spezielle Kategorie des Fundrechts. Als Schatz gilt nach § 984 eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der frühere Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Dabei muss es sich nicht um Kostbarkeiten oder Sachen von Altertumswert handeln, wenn dies auch die Regel sein wird.
Meist werden solche Funde in Grundstücken entdeckt werden. Jedoch ist ein Schatzfund auch bei beweglichen Sachen möglich (Geheimfach alter Möbel).
B. Tatbestand.
Rn 2
Nach dem Gesetz muss die Sache einmal im Eigentum einer Person gestanden haben, weil sonst die Voraussetzung, dass der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, sinnlos wäre. Geboten ist aber die Ausdehnung der Vorschrift auf alle Gegenstände von archäologischem, geschichtlichem oder naturwissenschaftlichem Interesse (zum Fund prähistorischer Tiere, menschlicher Skelette oder Fossilien vgl Nürnbg NJW-RR 03, 933 [OLG Nürnberg 12.09.2001 - 4 U 857/98]; BVerwG NJW 97, 1172 [BVerwG 21.11.1996 - BVerwG 4 C 33/94]). Der Eigentumserwerb setzt Entdeckung und Besitzergreifung voraus (Celle NJW 92, 2576). Isolierte Besitzergreifung genügt nur, wenn sie auf Grund der Entdeckung als deren Folge geschieht. Mit der Entdeckung entsteht eine Anwartschaft auf den Erwerb. Die Besitzergreifung ist Realakt. Daher ist Schatzerwerb auch durch Geschäftsunfähige möglich. Verborgen können Gegenstände auch dann sein, wenn solche Funde zwar offen zutage liegen, ihr Auffinden durch die Verhältnisse aber sehr erschwert ist (Köln NJW 92, 2576). Ein Fall des § 984 liegt nicht vor, wenn Wertsachen auf einem Friedhof entdeckt werden, wobei sich aus den Prägedaten der gefundenen Münzen ergibt, dass sie max 3 Jahre dort gelagert waren (Oldbg JZ 21, 580 [BGH 14.10.2020 - 5 StR 229/19]).
C. Rechtsfolge.
Rn 3
Das Eigentum fällt zur Hälfte dem Finder, zur anderen Hälfte dem Eigentümer der Sache zu, in welcher der Schatz verborgen war. Es besteht Miteigentum (BGHZ 103, 101). Sucht jemand im Auftrage eines anderen nach einem Schatz, erwirbt nicht er das Eigentum, sondern der Auftraggeber. Entdeckt der Arbeitnehmer den Schatz, so wird der Arbeitgeber Eigentümer, wenn die Schatzsuche zur Aufgabe des Arbeitnehmers gehörte, der Arbeitnehmer wird dagegen selbst Eigentümer, wenn Entdeckung und Inbesitznahme nur bei Gelegenheit der vertraglichen Tätigkeit erfolgten (BGHZ 103, 101, sog Lübecker Schatzfund).
Rn 4
Zu den Regelungen des Landesrechts vgl Staud/Gursky Rz 21; das Landesrecht kennt großenteils ein Schatzregal, wonach der Einsatz von Metalldedektoren auf Flächen von ausgewiesenen Bodendenkmälern verboten ist.