Gesetzestext
(1) 1Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. 2Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
A. Regelungsinhalt.
Rn 1
§ 997 gibt dem gutgläubigen unverklagten sowie dem bösgläubigen bzw verklagten Besitzer ein aus Abtrennungs- und Aneignungsrecht bestehendes Wegnahmerecht für Sachen, die er mit der herauszugebenden Sache des Eigentümers als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, §§ 93 f, 946, 947 II, 951 II. Primäre Voraussetzung ist, dass eine Abtrennung überhaupt möglich ist, ohne dass die Hauptsache zerstört oder irreparabel beschädigt wird. Sekundär muss der Besitzer im Falle einer Wegnahme der iRe Verwendung mit der Hauptsache verbundenen Sache, die Hauptsache wieder in den vorigen Zustand versetzen, § 997 I 2 iVm § 258 1. Dadurch können den Wert der Sache übersteigende Kosten verursacht werden. Der Eigentümer kann, sollte er wieder Sachbesitz erlangt haben, die Wegnahme auch von einer Sicherheitsleistung, §§ 232 ff, abhängig machen. Der Herausgabeanspruch besteht ungeachtet der Pflicht zur Gestattung der Wegnahme (Zweibr Beschl v 10.4.06 – 6 W 8/06).
Rn 2
Schließlich ist gem II das Recht des Besitzers zur Abtrennung in drei Fällen ausgeschlossen: (1) wenn der Besitzer die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat, § 997 II iVm § 994 I 2. (2) wenn die Abtrennung dem Besitzer keinen Nutzen bringt, (3) wenn der Eigentümer bereit ist, dem Besitzer den Wert zu ersetzen, den die abzutrennende Sache für ihn nach der Abtrennung haben würde (für eine Wertfeststellung ist der Besitzer auskunftspflichtig, § 242). Mit diesen Einschränkungen ist § 997 nur von untergeordneter Bedeutung und praktisch kaum relevant.
B. Prozessuale Besonderheiten.
Rn 3
Bei der prozessualen Behandlung des Wegnahmerechts nach § 997 sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Entweder hat der Besitzer die verbundene Sache (zB das Gartenhaus auf dem herauszugebenden Grundstück) bereits abgetrennt und sich (wieder) angeeignet, so dass mangels fortbestehender Verbindung auch kein wesentlicher Bestandteil der herauszugebenden Hauptsache mehr besteht. Dann beurteilen sich Ansprüche des Eigentümers nach Vertragsrecht bzw nach den §§ 823 ff unter Berücksichtigung des § 997 iVm §§ 249 ff: Es besteht für den Besitzer die Gefahr, durch Schadensersatz die ausgeschlossene Abtretung gem § 997 II und damit Voraussetzung für die Aneignung rückgängig machen zu müssen. So etwa, wenn der Eigentümer für das Gartenhaus Wertersatz Zug um Zug gegen die Wiederaufstellung anbietet. Fallkonstellation 2 geht von der in der Praxis kaum umsetzbaren Vorgehensweise aus, wonach der Besitzer vor einer Abtrennung dem Eigentümer die Möglichkeit zur Überprüfung bzw Herbeiführung eines Ausschlusses des Rechts zur Abtrennung gibt. Dem gleichgestellt ist die Gesamtherausgabe mit gleichzeitiger bzw nachträglicher, fristgemäßer (§ 1002 analog) Aufforderung zur Duldung der Abtrennung und Aneignung. Dabei trifft den Besitzer die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Abtrennbarkeit der beanspruchten Sache und die Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustands der Hauptsache (Argument aus § 258). Umgekehrt liegt die Beweislast für Ausschlussgründe beim Eigentümer. Das Wegnahmerecht verjährt gem § 194 iVm §§ 195, 199, ohne Ausschlussfrist analog § 1002.