I. Zeitlicher Geltungsbereich.
Rn 22
Das BGB ist am 1.1.00 in Kraft getreten (Art 1 EGBGB). Die damaligen zeitlichen Übergangsregelungen sind in Art 153 ff EGBGB enthalten. Soweit nach 1900 Änderungen des BGB eingetreten sind, sind die jeweiligen Übergangsvorschriften in den Art 219 ff EGBGB enthalten. Insb sind die Überleitungsvorschriften zum neuen Schuldrecht in Art 229 EGBGB niedergelegt. Für die neuen Bundesländer ist das BGB in seiner damaligen Fassung am 3.10.90 in Kraft getreten (vgl Art 230 EGBGB sowie für die Übergangsregelungen Art 231 ff EGBGB). Zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vom 26.11.01 am 1.1.02 vgl die Übergangsregeln in Art 229 §§ 5–7 EGBGB, ferner o Rn 9 und 4. Aufl vor § 241 Rz 8, 53–63.
II. Räumlicher Geltungsbereich.
Rn 23
Grds beschränkt sich der räumliche Geltungsbereich des BGB auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit allerdings ein Rechtsfall Auslandsberührungen persönlicher, sachlicher oder räumlicher Art aufweist, stellt sich für die Frage der Anwendung des materiellen Rechts eine kollisionsrechtliche Vorfrage. Dieser Bereich des sog Internationalen Privatrechts ist in den Art 3 ff EGBGB geregelt (iE s. Art 3 ff EGBGB). Theoretisch kann es auch innerhalb des deutschen Staatsgebietes zu Kollisionsfragen kommen (interlokales Privatrecht). So hat sich insb vor 1990 im Verhältnis zur DDR ein Problem des innerdeutschen Kollisionsrechts ergeben. Die DDR hatte zwar nach 1949 ebenfalls das BGB beibehalten, es allerdings seit der Babelsberger Konferenz 1958 (dazu Schaefer JZ 08, 703) in seinem Stellenwert stark verändert und im Jahre 1975 durch ein eigenes Zivilgesetzbuch ersetzt. Seit dem 3.10.90 ist diese Problematik aber beseitigt (vgl Art 230 ff EGBGB).
III. Sachlicher Geltungsbereich.
Rn 24
Grds enthält das BGB diejenigen Normen, die die allg privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Rechtssubjekten regeln. Insofern steht es im Gegensatz zum gesamten Bereich des Öffentlichen Rechts (s.o. Rn 14). Soweit einzelne Normen grenzüberschreitend wirken (vgl insb § 839), hat der Gesetzgeber diese Grenzziehung bewusst durchbrochen. Auch die Gerichtszuständigkeit nimmt nicht selten auf solche Durchbrechungen Rücksicht (vgl § 40 II VwGO). Im Ergebnis setzt daher die Anwendung des BGB die Qualifizierung eines rechtlichen Sachverhalts als privatrechtlich voraus, ohne dass dieser Sachverhalt in spezieller Weise durch Sonderbestimmungen geregelt wäre (Sonderprivatrecht). Das Bürgerliche Recht gilt im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht. Landesrecht kann es im Einzelfall nur insoweit geben, als der Bundesgesetzgeber von seiner bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl Art 72 I, Art 74 I Nr 1 GG). Soweit vor dem Jahr 1900 privatrechtliches Landesrecht bestanden hat, ist es gem Art 55 EGBGB außer Kraft getreten. ZT gilt dieses Landesrecht allerdings kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch heute noch fort (vgl Art 56 ff EGBGB).