Rn 25
Die inneren oder subjektiven Elemente der Willenserklärung werden üblicherweise in Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille eingeteilt.
Rn 26
Als Form menschlichen Verhaltens verlangt die Willenserklärung eine Handlung, die eine bewusste Steuerung voraussetzt (dazu BGHZ 98, 135, 137). Eine ohne Handlungswillen abgegebene Erklärung, zB Sprechen im Schlaf, überwältigender physischer Zwang, wie beim gewaltsamen Führen der Hand, nicht aber die Drohung: dann § 123 I Alt 2, stellt keine Willenserklärung dar (MüKo/Armbrüster Vor § 116 Rz 22).
Rn 27
Weiteres Willenselement ist das Erklärungsbewusstsein, dh das Bewusstsein des Erklärenden, am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Wer einen Wechsel ungelesen in der Vorstellung unterschreibt, es handele sich um eine Abrechnungsquittung, handelt mit Erklärungsbewusstsein (BGH NJW 68, 2103 [BGH 12.07.1968 - X ZR 12/67]). Beim unwissentlich fehlenden Erklärungsbewusstsein – § 118 betrifft das willentliche Fehlen – war lange Zeit umstr, ob das Erklärungsbewusstsein notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist (Übersicht bei Soergel/Hefermehl Vor § 116 Rz 12; s.a. Staud/Singer Vorbem zu §§ 116 ff Rz 33 ff).
Die höchstrichterliche Rspr und ihr folgend die überwiegende Lehre rechnet im Rahmen der Lehre vom potenziellen Erklärungsbewusstsein eine Äußerung dem Erklärenden zu, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst wird und sie der Empfänger auch tatsächlich als Willenserklärung auffasst (BGHZ 91, 324, 330; 109, 171, 177; MüKo/Armbrüster § 119 Rz 96 ff; H.-J. Ahrens JZ 84, 986; Medicus/Petersen AT Rz 607 ff; Bork AT Rz 596; krit Canaris NJW 84, 2281 [BGH 07.06.1984 - IX ZR 66/83], der auf den ungelösten Gegensatz zu § 118 verweist). Das Erklärungsbewusstsein bildet deswegen kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung. Dem Erklärenden bleibt analog der §§ 119, 121, 122 das Recht, seine Erklärung anzufechten. Bei einem automatisch installierten Dialer fehlt ein Rechtsbindungswille. Die Rspr wendet diese Grundsätze inzwischen auch auf konkludentes Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein an (BGH NJW 02, 3630 [BGH 19.09.2002 - V ZB 37/02]; s.a. § 133 Rn 10).
Rn 28
Der Geschäfts- oder Rechtsfolgewille ist auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet und existiert auch bei Einsatz elektronischer Agenten (Hoeren/Sieber/Holznagel/Kitz Handbuch Multimedia-Recht 13.1 Rz 70). Er ist nicht notwendiger Bestandteil der Willenserklärung. Sein Fehlen begründet aber ein Anfechtungsrecht, § 119 I.