Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 12
Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher v 1.2.61 idF v 1.6.76 (BGBl 1334, zuletzt geändert am 28.4.16 (BGBl I 1046); dazu Damrau Pfandleihverordnung 2. Aufl 05; Staud/Wiegand Anh zu § 1257 Rz 30 ff; Hammen WM 95, 185; Schulze-Werner/Hendricks GewArch 00, 269) enthält, gestützt auf § 34 GewO, öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Schutze des Verpfänders; Verbraucherdarlehensrecht ist nicht anwendbar (§ 491 II 2 Nr 2). Nach § 5 I Nr 1 darf sich der Pfandleiher wegen seiner Darlehensforderung nebst Zinsen u Kosten nur aus dem Pfand befriedigen (BFH BStBl II 70, 645, 646 [BFH 09.07.1970 - V R 32/70]), u zwar frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des Darlehens (§ 9 I) u spätestens 6 Monate nach Pfandreife (§ 9 II). Für die Zeit danach werden Zinsen u Unkostenvergütung nicht mehr geschuldet (BGH WM 18, 657 Rz 42). In Höhe eines Mindererlöses besteht die Forderung zwar weiter, der Pfandleiher kann aber in das übrige Vermögen des Darlehensnehmers nicht vollstrecken (BGH WM 18, 657 Rz 42). Ob er mit einem Übererlös aus der Verwertung einer anderen Pfandsache aufrechnen kann, ist streitig (dagegen: HessVGH EzGewR § 34 GewO Nr 4; VG Münster EzGewR § 34 GewO Nr 3; Marcks in Landmann, GewO § 5 PfandlVO Rz 1; Schulze-Werner/Hendricks GewArch 00, 269 ff; Schulze-Werner GewArch 06, 242 f; aA Damrau GewArch 04, 177, 183f). Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen Pfandschein, ein qualifiziertes Legitimationspapier, auszuhändigen (§ 6) u die Pfandsache zu versichern (§ 8). Eine Scheckvorfinanzierung ist Pfandleihern nicht erlaubt (OVG Münster WM 02, 32, 33). Ein Verstoß gg den Höchstzinssatz nach § 10 PfandlVO führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrages, sondern zu einer Beschränkung des Zinssatzes auf 1 % pro Monat (Karlsr WM 06, 1857, 1858). Es handelt sich um nach § 34 Abs 4 GewO verbotene Pfandleihgeschäfte, wenn der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz iSv §§ 346, 347 hinausgeht (BVerwG NVwZ-RR 21, 1057 [BVerwG 07.07.2021 - BVerwG 8 C 28.20]). Daran fehlt es, wenn der Verkäufer aufgrund der vereinbarten Verwertung des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit im Wege der öffentlichen Versteigerung lediglich die Möglichkeit des Rückerwerbs hat, dessen Verwirklichung jedoch – anders als bei der Gewährung eines Rückkaufs- oder Rücktrittsrechts – nicht allein auf seinem Willensentschluss beruht (BGHZ 235, 117 Rz 29 ff; BGH BB 23, 396 [BGH 16.11.2022 - VIII ZR 290/21] Rz 34 ff).