Rn 52
Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme von Handwerksarbeiten im Haus des anderen (BGH FamRZ 83, 349), Aufwendungen für den gemeinsamen Unterhalt (Naumbg FamRZ 10, 474) bzw die Kosten der Lebenshaltung (Hamm FamRZ 14, 228), wobei es keinen Unterschied macht, ob die Kosten unmittelbar oder über die Finanzierung von Krediten getragen werden (BGH FamRZ 80, 664; 82, 1213; Hamm FamRZ 14, 228). Können wesentliche Beiträge eines Partners nicht festgestellt werden, bestehen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ausgleichsansprüche (Bremen FamRZ 13, 1826). Die Grenze zum objektiv Wesentlichen bestimmt sich nach der Art des geschaffenen Vermögenswertes sowie der finanziellen Situation der Partner, wobei die Übernahme von Darlehensraten in Höhe einer andernfalls zu zahlenden Miete nicht wesentlich ist (BGH FamRZ 13, 1295). Gehen die Leistungen weit über das Maß dessen hinaus, was iRd Zusammenlebens üblich ist, können im Einzelfall Ausgleichsansprüche begründet sein (BGH FamRZ 09, 849), wobei eine Zuwendung auch in der Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten gesehen werden kann (Bremen FamRB 10, 338).
Rn 53
Haben die Partner mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen oder der Beteiligung am Unternehmen des anderen im Innenverhältnis einen über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt und einen wirtschaftlichen Wert schaffen wollen, der ihnen nach ihrer Vorstellung gemeinsam gehört und den sie für die Dauer ihrer Partnerschaft gemeinsam nutzen wollten, kommen zur Auflösung einer im Einzelfall als ungerecht angesehenen Situation Ausgleichsansprüche nach den Vorschriften über die GbR in Betracht (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 1822), ohne dass vom Bestehen einer Gesellschaft ausgegangen wird. Voraussetzung ist ein zumindest schlüssig zustande gekommener Vertrag, auf den zB aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit geschlossen werden kann (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 249; 06, 607: anders noch BGH FamRZ 03, 1542, wonach eine rein faktische Willensübereinstimmung ausreichte). Ist im Hinblick auf die Mitarbeit ein Arbeitsverhältnis begründet worden, steht dies der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses entgegen (Brandbg FamRZ 15, 1308). Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Normen bezieht sich stets nur auf einzelne Gegenstände (BGH FamRZ 89, 599).
Rn 54
Für den Anspruch bedarf es also eines objektiven Moments (Wesentlichkeit) und der subjektiven Absicht, sich einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen. Für diese kann die formaldingliche Zuordnung (BGH FamRZ 97, 1533) in den Hintergrund treten, wenn eine Gesamtwürdigung des Falles zu dem Ergebnis führt, dass die Schaffung eines wirtschaftlich gemeinsamen Wertes beabsichtigt war (BGH FamRZ 12, 1789). Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem die Partner ihre Zusammenarbeit tatsächlich einstellen (BGH FamRZ 06, 607). Dieser Zeitpunkt muss nicht identisch mit dem der Trennung sein.
Rn 55
Häufiger Anwendungsfall ist der Bau eines Hauses auf dem Grundstück eines Partners, an dem der andere sich mit Geld- oder Arbeitsleistungen beteiligt hat (BGH FamRZ 08, 247, 249). Der Erwerb des Grundstücks durch nur einen und der Beitrag des anderen zu den Erwerbskosten allein begründet aber noch nicht die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Normen (BGH FamRZ 13, 1295; Hamm FamRZ 23, 34), während der Erwerb von Alleineigentum an dem bislang gemeinschaftlichen Grundstück mit wesentlichen Beiträgen des anderen nicht gegen deren Anwendung spricht (KG FamRZ 10, 476). Bei Investitionen in eine Immobilie, die allein der Befriedigung des Wohnbedarfs der Partner dienen und die nicht deutlich über das Maß dessen hinaus gehen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums aufzuwenden wäre, wird kein Zweck verfolgt, der über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht (BGH FamRZ 13, 1295).
Rn 56
Weiterer Anwendungsfall ist der gemeinsame Aufbau oder das Betreiben eines als gemeinsamer Wert betrachteten und behandelten Unternehmens durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen oder sonstige Leistungen (BGH FamRZ 97, 1533; 82, 1065). Nur gelegentliche Mitarbeit oder Aushilfe stellt keinen wesentlichen Beitrag dar. Da ein Über- oder Unterordnungsverhältnis der Innengesellschaft fremd ist, setzt sie weiter die faktische Gleichrangigkeit der Partner voraus, die sich nach außen in geeigneter Weise manifestiert hat und der zB der Abschluss eines förmlichen Arbeitsvertrages entgegensteht (Brandbg FamRZ 15, 1308).
Rn 57
Die Abwicklung erfolgt in entspr Anwendung der §§ 736 ff, jedoch können die Partner anders als dort ihre Ansprüche isoliert geltend machen (Schlesw FamRZ 02, 96). Die Höhe der zu zahlenden Abfindung richtet sich nach dem Wert des a...