Rn 13
Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs (insb soziale Sicherungssysteme) werden mitunter als zusätzliche Spur des Haftungsrechts betrachtet (s insb Marschall v Bieberstein VersR 68, 509 ff); va bei Unfallschäden ist häufig sogar von ›Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz‹ die Rede (s nur Fleming/Hellner/v Hippel Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz 80). Eine vollständige Ersetzung der Haftung durch Versicherungs- oder Versorgungsleistungen ist im deutschen Recht die Ausnahme. Wichtigstes Bsp ist die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen nach §§ 104 ff SGB VII, aber selbst hier kann der Versicherungsträger ggf beim Unternehmer oder Dritten Regress nehmen, §§ 110 SGB VII, 116 SGB X; ähnlich: §§ 46 BeamtVG, 91a SVG, 81 ff BVG. Dieser Ansatz ist va dann problematisch, wenn der Umfang des Versicherungsschutzes hinter demjenigen der Deliktshaftung zurückbleibt. Häufiger ist die Situation, in der ein Deliktsanspruch neben der Versicherungs- oder Versorgungsleistung bestehen bleibt, aber idR auf denjenigen übergeht, der die Leistung an den Geschädigten erbracht hat, wie zB nach §§ 116 SGB X, 86 VVG, 6 EFZG, 76 BBG. Dieses Modell hat va Bedeutung bei Personenschäden, für die ein weitreichender Versicherungsschutz besteht. Es führt dazu, dass die Schadensabwicklung in der Praxis häufig zwischen Versicherungen erfolgt. Dabei spielen Schadensteilungs- und Regressverzichtsabkommen eine wichtige Rolle (dazu insb NK-BGB/Katzenmeier Vor §§ 823 ff Rz 47 ff). Sie führen letztlich zu einer ›Kollektivierung‹ der versicherten Schäden; dies wird insb bei Verkehrsunfällen deutlich.
Rn 14
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Haftungsrecht und Versicherungsschutz ist das Trennungsprinzip, wonach Voraussetzungen und Umfang der Haftung unabhängig vom Bestehen eines Versicherungsschutzes sind. Neben der praktisch wichtigen Ausnahme iRv § 829 (§ 829 Rn 6) lässt sich eine Tendenz zur stärkeren Berücksichtigung des Versicherungsschutzes bei der Haftungsbegründung erkennen (s zB NK-BGB/Katzenmeier Vor §§ 823 ff Rz 40 mN; Armbrüster NJW 09, 187 ff; aus europäischer Perspektive Lüttringhaus VersR 14, 653 ff). Zurückhaltung ist insb bei Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Schäden geboten (s.a. Armbrüster NJW 09, 187, 188f), zumal diese idR nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden. Eine stärkere Wechselwirkung ergibt sich bei der Normsetzung: Die Statuierung einer neuen Gefährdungshaftung ist häufig mit der Einführung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung verbunden.