Prof. Dr. Eckart Brödermann
a) Bank als Gläubigerin.
Rn 28
Häufig tritt die Bank als Gläubigerin auf: Sie erwartet Bürgschaften insb von Kaufleuten, Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und von Privatpersonen ohne Immobiliarvermögen (DerlKnopsBa/Knops Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 25 Rz 1). Dabei hat die Bank als Gläubigerin im Einzelfall Aufklärungs- und Schutzpflichten ggü dem Bürgen (s § 765 Rn 56 ff).
Rn 29
Kreditinstitute verwenden beim Abschluss von Bürgschaftsverträgen weitestgehend einheitlich ausgestaltete Bürgschaftsformulare oder elektronisch vorgehaltene Module (beides AGB), die durch die AGB der Banken (s www.bdb.de unter >Recht’) ergänzt werden (s zB Ziff 13 I 2 für den Anspruch der Bank zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten). Solch einheitliche Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten stellen keine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs iSd Art 105 I AEUV dar (EuGH EuZW 99, 212 Rz 37, 53 Bagnasco/Banca Popolare). Wegen ihrer überregionalen Bedeutung kann der BGH die formularmäßigen Bürgschaftsklauseln nach § 546 ZPO selbst auslegen (BGH WM 92, 391, 392 [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91]).
Rn 30
Typischerweise enthalten die formularvertraglichen Regelungen der Banken zB Bestimmungen zur selbstschuldnerischen Bürgschaft (s § 773 Rn 4 ff), zum Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (vgl § 770 Rn 4 ff), zum Verzicht auf die Rechte aus § 776 (s § 776 Rn 3), uU zur Einschränkung der cessio legis nach § 774 I (s § 774 Rn 5) sowie ggf Bestimmungen über Höchstbetragsbürgschaften (s § 765 Rn 90). Wegen der Verbürgung für einen Bankkredit, wird zT auch von Kreditbürgschaft oder ggf Kontokorrentbürgschaft gesprochen.
b) Bank als Bürgin.
Rn 31
Wenn sich die Bank im Auftrag eines Kunden für dessen Verbindlichkeiten ggü einem Dritten verbürgt, liegt dem regelmäßig ein Avalkreditvertrag zugrunde (vgl zB BGH WM 84, 768, 769). IdR handelt es sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Bürgschaftsauftrag), durch den es die Bank gegen Zahlung einer Avalprovision vom Hauptschuldner übernimmt, für dessen Verbindlichkeiten ggü einem Dritten (Avalbegünstigten) einzustehen (s zB BGH WM 85, 1387, 1388; Köln WM 91, 1751, 1752). Ob neben der Avalprovision vom Verbraucher eine Bearbeitungsgebühr verlangt werden kann, ist AGB-rechtlich umstritten (ja: Frankfurt BeckRS 16, 06051; nein: Rostock WRP 16, 405). Beim Kreditauftrag (§ 778) geht die Pflicht der Bank noch weiter: Dort übernimmt sie im Auftrag des Kunden die Gewährung eines Darlehens an einen Dritten.