Prof. Dr. Markus Gehrlein
I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts.
Rn 1
Ein Pfandrecht an einem Recht ist ein streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die übertragbaren Rechte des Verpfänders auszuüben u sich hieraus wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen. Es teilt den Charakter des belasteten Rechts. Ein Pfandrecht an einer Forderung ist somit schuldrechtlicher Natur, das die Forderung dem Pfandgläubiger allerdings mit absoluter Wirkung zuordnet u ihn insb vor vollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter schützt (§ 805 ZPO, § 50 InsO).
II. Arten des Pfandrechts.
Rn 2
Das geltende Recht kennt je nach Entstehungsform drei Arten von Pfandrechten an Rechten: Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht (§§ 1274–1296), das gesetzliche Pfandrecht u das Pfändungspfandrecht (§§ 804, 828 ff ZPO). Für kraft Gesetzes entstehende Pfandrechte an Rechten gelten die Vorschriften über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht entspr (§§ 1273 II, 1257, 1204 ff), für Pfändungspfandrechte (§§ 829 ff, 857 ff ZPO) subsidiär.
III. Wirtschaftliche Bedeutung.
Rn 3
Die wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts an Rechten ist nicht sehr hoch. Die Sicherungsabtretung (Rn 7 ff) hat es in erheblichem Umfang verdrängt; Grund dafür ist va die nach § 1280 notwendige Offenlegung. Nicht unerhebliche praktische Bedeutung hat das Pfandrecht noch aufgrund von Nr 14 AGB-Banken u Nr 21 AGB-Sparkassen insb bei Wertpapieren sowie bei der Verpfändung von Gesellschaftsanteilen.
IV. Entstehung, Untergang und Verwertung.
1. Entstehung und Untergang.
Rn 4
Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht, insb das AGB-Pfandrecht von Banken u Sparkassen entsteht durch abstrakten dinglichen Vertrag zwischen Gläubiger u Verpfänder nach den Regeln, die für die Übertragung des verpfändeten Rechts gelten (zB § 15 GmbHG), mit dem Inhalt, dass an diesem Recht ein Pfandrecht zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll, sowie Anzeige gem § 1280 oder Übergabe nach §§ 1292, 1293, 1274 I 2, 1205 f. Mit der Pfandbestellung entsteht nach ganz hM zwischen Verpfänder u Pfandgläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die wesentlichen Pflichten der Parteien regelt (RGZ 74, 151, 154; 101, 47, 49).
Rn 5
Zum Untergang gelten die Ausführungen Rn 6 Vorbem vor § 1204 entspr.
2. Verwertung.
Rn 6
Die Verwertung erfolgt idR aufgrund eines dinglichen Duldungstitels (§ 1277), durch Einziehung der verpfändeten Forderung ohne Titel nach § 1282, § 1291 oder § 1294, außerdem bei Orderpapieren durch Pfandverkauf §§ 1293, 1228 ff u bei Inhaberpapieren durch freihändigen Verkauf nach §§ 1293, 1235 II, 1221 sowie bei einem Zahlungstitel gg den Schuldner durch Vollstreckung nach der ZPO.