Rn 1
Die §§ 2371 ff regeln den Verkauf einer Erbschaft, von Erbteilen (vgl § 1922 II), von jeweiligen Bruchteilen oder von Vor- oder Nacherbschaften. Der praxisrelevante § 2385 erweitert ihre Anwendbarkeit auf ähnliche Verträge, die auf die Veräußerung einer Erbschaft gerichtet sind. Sie eröffnen dem Erben einen ggü der Einzelverwertung einfacheren Weg, den Wert des Nachlasses zu realisieren. Kennzeichnend ist, dass für das ererbte Vermögen ein Gesamtpreis vereinbart wird und der Käufer die Abwicklung der Erbschaft übernehmen soll. Der Miterbe kann seinen Erbteil verwerten, ohne die Auseinandersetzung abwarten zu müssen. Auch kann ein Vorerbe die Nacherbschaft erwerben, um unbeschränkt über die Erbschaft verfügen zu können, oder ein Nacherbe den Vorerben auskaufen, um vor dem Nacherbfall die Erbschaft zu erlangen (Staud/Olshausen Einl zu §§ 2371 ff Rz 1–10). Verfahrensrechtlich gilt der Gerichtsstand des § 27 ZPO nicht. Bei Versicherungen greift ein Risikoausschluss ›im Bereich des Erbrechts‹ nicht (Ddorf NJW-RR 00, 908 [OLG Düsseldorf 14.12.1999 - 4 U 227/98]).
Rn 2
Rechtsnatur. Der Erbschaftskauf ist ein schuldrechtlicher Kaufvertrag über die angefallene Erbschaft bzw (als Rechtskauf) den Miterbenanteil. Er ist ein gegenseitiger Vertrag. Die §§ 320 ff sind anwendbar und Ansprüche aus §§ 280, 281 oder Rücktritt (§ 323) möglich. Es gelten §§ 433 ff, soweit die §§ 2371 ff keine Sonderregelungen wegen der auch erbrechtlichen Natur des Erbkaufs enthalten, zB zum Gegenstand des Rechtsgeschäfts oder der Erbenhaftung des Käufers. Dabei sind die §§ 2371, 2382, 2383 zwingend, die §§ 2372–2381 in der Form des § 2371 abdingbar. Zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ist unterscheiden, auch wenn sie in einer Urkunde zusammengefasst sind; dann wird aber dieses bei Zahlung idR auch erfüllt sein. Ist nur das Kausalgeschäft nichtig, gilt das (nur) im Einzelfall nach § 139 auch für das dingliche Geschäft (BGH NJW-RR 05, 808). Die Vereinbarung eines Bedingungszusammenhangs (§ 158) mag ratsam sein.
Rn 3
Gegenstand. Nicht das durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht übertragbare Erbrecht des Alleinerben als solches ist Gegenstand des Erbschaftskaufs, sondern der Inbegriff des Nachlasses (Rn 1, § 2371 Rn 1), wozu neben den durch die Erbschaft angefallenen Sachen, Werte und Rechte auch die Nachlassverbindlichkeiten gehören. Der Kauf lediglich der Aktiva ist kein Erbschaftskauf. Die Erfüllung erfolgt durch Einzelübertragung (§§ 929 ff, 873, 925, 398 ff) der verkauften Sachen und Rechte (§ 2374). Durch das vom Kauf zu trennende einzelne Erfüllungsgeschäft wird der Käufer nicht Erbe oder sonstiger Gesamtrechtsnachfolger des Verkäufers. Er wird aber weitgehend wirtschaftlich so gestellt, als ob er ab dem Erbfall Erbe gewesen wäre. Beim Miterben ist Kaufgegenstand dessen vor Auseinandersetzung nach § 2033 übertragbarer quotenmäßiger Anteil. Der Erbteilserwerber tritt an die Stelle des verfügenden Miterben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in dessen vermögensrechtliche Stellung am Nachlass ein. Beim Nacherben ist Gegenstand des Erbschaftskaufs dessen Anwartschaftsrecht (§ 2100 Rn 28), das er analog § 2033 auf den Käufer zu übertragen hat.
Rn 4
Die Verjährung der Erfüllungsansprüche, zB des Kaufpreisanspruchs, richtet sich nach § 195, der Gewährleistungsansprüche nach §§ 197 I Nr 2, 200 (str, Staud/Olshausen Einl §§ 2371 ff Rz 49a; Löhnig ZEV 04, 267).