I. Modernisierung des Schuldrechts.
Rn 7
Zur Reform des Schuldrechts mWz 1.1.02 s 7. Aufl Rz 12–15.
Rn 7a
Zur VerbrGKRL mit Wirkung bis 31.12.21 s 16. Aufl Rn 7.
Rn 7b
Modernisierung des allg Kaufrechts und des Verbrauchsgüterkaufs mWz 1.1.22 durch Umsetzung der RL (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIRL: ABl EU 136/1) sowie RL (EU) 2019/711 zu bestimmten vertragsrechtlichen Aspekten des Warenkaufs (WKRL: ABl EU L 136/28). Während WKRL neben der Neuregelung des Sachmangels und Modifizierungen des Nacherfüllungsanspruchs sowie Lieferantenregress insbesondere die VerbrGKRL ersetzt, schafft DIRL rechtlichen Rahmen für vertragsrechtliche Aspekte digitaler Produkte. Beide RL folgen dem Grundsatz der Vollharmonisierung, um für funktionierenden Binnenmarkt und hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen. Umsetzung des Gesetzgebers durch DigVRLUG und DigKRG.
II. Typen von Kaufverträgen.
Rn 8
Für Anwendung und Auslegung des Kaufrechts ist trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit zwischen einzelnen Vertragstypen zu unterscheiden. Das System des Kaufrechts unterscheidet folgende Kaufvertragstypen:
Rn 9
(1) Der Verbrauchsgüterkauf, dh der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (s § 474 Rn 3–8), unterliegt erg den Sonderregeln der §§ 474–479, auch bei einer Herstellungspflicht des Unternehmers (Rn 1, 3). Für Verbraucher(kauf)verträge über digitale Produkte gelten §§ 327 ff. (s zur Abgrenzung § 475a).
Rn 10
(2) Auf Kaufverträge zwischen Verbrauchern finden die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung (s Derleder NJW 05, 2481).
Rn 11
(3) Die Lieferbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B-Business) unterliegen dem allg Kaufrecht (BGHZ 182, 140 Rz 19), das mit den neuen §§ 445a, b früheres Verbrauchsgüterkaufrecht enthält. Verbrauchsgüterkaufrecht gilt für sie nur gem § 478.
III. Auslegung.
1. Grundsätze.
Rn 12
Hinter der Einheitlichkeit verbirgt sich eine die Auslegung leitende Gliederung des Kaufrechts nach Inhalt und Adressaten. (1) Das Recht des Verbrauchsgüterkaufs besteht nicht nur aus den §§ 474–479 als unmittelbarem Verbrauchsgüterkaufrecht inkl der Normen über den Kauf von Waren mit digitalen Elementen. (2) Zu ihm gehören auch die dort einer bes Regelung unterworfenen, zugunsten von Verbrauchern für unabdingbar erklärten Bestimmungen des allg Kaufrechts wie größtenteils das Mängelrecht. Sie sind nur mittelbares Verbrauchsgüterkaufrecht, weil sie gem dem Prinzip der Einheitlichkeit für alle Kaufverträge gelten. Darin liegt die für das deutsche Kaufrecht charakteristische richtlinienexzessive oder überschießende Umsetzung der früheren VerbrGKRL. (3) Daneben treten die mangels Subsumtion unter den Begriff ›Ware‹ nicht dem Verbrauchsgüterkauf unterliegenden Kaufgegenstände wie § 453 oder der Grundstückskauf. Für diese 3 Klassen von Vorschriften ist jeweils bes zu prüfen, in welchem Umfang eine richtlinienkonforme Auslegung geboten ist (s Faust 42, 49–52; Herresthal WM 07, 1354 ff; generell Einl Rn 35).
2. Umfang der richtlinienkonformen Auslegung.
Rn 13
Die richtlinienkonforme Auslegung ist eine generelle Lesart für alle unionsrechtlichen Vorschriften und knüpft dementsprechend auch an unterschiedliche RL an. Zu beachten ist hierbei, dass die VerbrGKRL nunmehr durch die WKRL ersetzt und somit aufgehoben wurde (BTDrs 19/27424, 1). Besonderes Augenmerk gilt daher den Aspekten im Verbrauchsgüterkauf, die bislang unter Rückgriff auf die VerbrGKRL ausgelegt wurden. In den Fällen, in denen bisher iRd Auslegung die VerbrGKRL zugrunde gelegt wurde, kann diese Praxis nicht ohne weiteres fortgeführt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob zur Auslegung auf die neue WRKL und ggf. DIRL zurückgegriffen werden muss. Soweit die Regelungen der WKRL und der ersetzten VerbrGKRL inhaltlich übereinstimmen (vgl. auch Entsprechungstabelle im Anhang der WKRL) und keine anderweitigen Anzeichen zur gewollten Abweichung von der bisherigen Rechtslage bestehen, scheinen die bisherigen Ausführungen zur Auslegung nach der VerbrGKRL auf die neue unionsrechtliche-Grundlage übertragbar zu sein. Im Einzelnen wird aber eine gerichtliche Entscheidung zur richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung notwendig sein.
Rn 14–18
[nicht besetzt]