I. Beziehungen der Partner untereinander.
1. Partnerschaftsverträge und vermögensrechtliche Beziehungen.
Rn 6
Das unverheiratete Zusammenleben der Partner wird heute nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen, auch dann nicht, wenn einer von beiden noch verheiratet ist (BGH FamRZ 91, 168; FamRZ 10, 277). Deshalb können die Partner auch Partnerschaftsverträge miteinander abschließen, mit denen sie ihr Zusammenleben gestalten. Derartige Verträge sind wirksam, solange sich nicht einzelne Regelungen als sittenwidrig erweisen (BGH FamRZ 91, 168). Das gilt auch für Verfügungen von Todes wegen (Ddorf FamRZ 09, 545). Sittenwidrigkeit wird auch dann nicht mehr oW angenommen werden können, wenn der Partner ausschl den Zweck verfolgt, den Ehegatten oder Kinder aus einer noch bestehenden Ehe zu benachteiligen (so noch BGH FamRZ 69, 323; 70, 368), da der BGH bei entsprechender festgestellter Absicht die Frage der Sittenwidrigkeit nicht einmal mehr erörtert (BGH FamRZ 10, 277, 280), vielmehr auf den Grundsatz der Testierfreiheit abgestellt hat, der nur durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt wird und auch dann Vorrang genießt, wenn ganz offensichtlich das Ziel verfolgt wird, die gesetzlichen Erben auszuschalten (BGH FamRZ 10, 277; 542).
Rn 7
Auch Unterhaltsverträgebegegnen keinen Bedenken (BGH FamRZ 86, 145), wobei allerdings Regelungen untersagt sind, durch die die Lösung der Partnerschaft verhindert oder über Gebühr erschwert wird (Hamm FamRZ 88, 618 für den Fall der Vereinbarung einer unangemessenen Abfindung bei einseitiger Trennung). Andererseits ist die Vereinbarung von Unterhalts- oder Abfindungsansprüchen für den Fall der Trennung dann zulässig, wenn sie sich als angemessener Interessenausgleich darstellen. Die Grenzziehung kann im Einzelfall schwierig sein. Unzulässig ist eine Vereinbarung, wenn in ihr eine Sanktion mit Vertragsstrafencharakter zu sehen ist (Hamm NJW 88, 2474), zulässig eine solche, durch die dem wirtschaftlich schwächeren Partner das finanzielle Risiko einer Weiterführung der gemeinsamen Beziehung abgenommen werden soll (Köln FamRZ 01, 1608).
Rn 8
Vertraglich vereinbaren lässt sich auch eine Altersvorsorge zu Gunsten des wirtschaftlich schwächeren Partners, ohne dass allerdings die Möglichkeit der Übertragung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenpension besteht, weil diese nicht zur Disposition der Berechtigten stehen. Zulässig ist aber die Begründung eines Zahlungsanspruchs gegen den Bezieher der Rente oder Pension, der Abschluss einer Lebensversicherung zu Gunsten des Partners oder dessen freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl MüKo/Wellenhofer nach § 1302 Rz 54).
Rn 9
Schließen die Partner eine Vereinbarung für den Fall der Trennung, handelt es sich dabei um eine unbenannte Zuwendung (BGH FamRZ 14, 1547), weshalb sie keiner Form bedarf (Köln FamRZ 01, 1608).
Rn 10
Bestehen keine Vereinbarungen, ist weder das Ehe- noch das Verlöbnisrecht entspr anwendbar. Aus der Begründung eines gemeinsamen Haushalts allein kann auch noch nicht auf einen konkludent geschlossenen umfassenden Kooperationsvertrag zwischen den Partnern geschlossen werden, da durch den nur faktischen Zusammenschluss noch keine Rechtsgemeinschaft begründet wird (BGH FuR 98, 56). Auch ist nicht anzunehmen, dass sie sich den verbindlichen Regeln des Gesellschaftsrechts unterstellen wollten (BGH FamRZ 80, 664; 92, 160), zumal eine danach bei Trennung stattfindende, dem Zugewinnausgleich ähnliche Auseinandersetzung dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht entsprechen dürfte.
2. Unterhalt.
Rn 11
Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen – abgesehen vom Fall des § 1615l – nicht; weder § 1360a, noch § 1361 oder §§ 1569 ff sind analog anwendbar; somit kann sich der Partner gegenüber der Inanspruchnahme wegen Elternunterhalt auch nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen (BGH FamRZ 16, 410). Deshalb gibt es unter den Partnern auch keine Prozesskostenvorschusspflicht (Staud/Löhnig Anh zu §§ 1297 ff Rz 263).
Rn 12
Zulässig ist der Abschluss eines Vertrages zur Übernahme von Unterhaltspflichten. IRd Auslegung eines derartigen Vertrages können die Regelungen der §§ 1570 ff mit herangezogen werden. Langanhaltende Übung kann ggf den Schluss auf einen konkludent geschlossenen Unterhaltsvertrag zulassen (BGH FamRZ 16, 887), jedoch ist hier wegen der beiden Partnern gegebenen Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Gemeinschaft Zurückhaltung geboten. Leistet ein Partner seiner bedürftigen Partnerin Unterhalt, kann er diesen nach § 33a EStG von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen, soweit der Partnerin mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel gekürzt worden sind (BFH FamRB 09, 133; FamRZ 04, 1642). Andererseits wird der Pfändungsfreibetrag nach §§ 36 I InsO, 850 c, f I ZPO nicht wegen tatsächlicher Unterhaltsleistungen an die Partnerin erhöht (BGH WM 17, 2205; FamRZ 17, 2038).
Rn 13
Wegen des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l wird auf die Ausführungen zu dieser Norm verwiesen.
3. Versicherungsrecht.
Rn 14
Nach § 86 III VVG ist der Anspruchsübergang, solange der Partner den Schaden nicht vorsätzli...