I. Grundlagen.
1. Begriff und Rechtsnatur.
Rn 7
Sicherungsabtretung ist die Abtretung eines Rechts zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Sicherungshalber abgetretene Rechte sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten (BGHZ 137, 212, 218f).
Rn 8
Die Sicherungsabtretung ist eine abstrakte Verfügung; Rechtsgrund ist die Sicherungsabrede, die grds nur schuldrechtliche Beziehungen zwischen Sicherungsgeber u Sicherungsnehmer begründet. In der Praxis sind Gläubiger u Sicherungsnehmer fast immer, Schuldner, Sicherungsgeber u Gläubiger des abgetretenen Rechts idR personengleich.
2. Wirtschaftliche Bedeutung.
Rn 9
Die Sicherungsabtretung hat das Pfandrecht an Rechten in vielen Bereichen verdrängt, weil sie anders als dieses ohne Anzeige nach § 1280 wirksam ist, die Bonität des Sicherungsgebers deshalb nicht gefährdet, u weil die Verwertungsregelung bei Pfandrechten praktischen Bedürfnissen nicht voll gerecht wird. Große praktische Bedeutung hat sie für Kreditinstitute als Sicherheit u Risikominderungsinstrument (BuB/Huber Rz 4/559) in Form von Globalzessionen (BGH NJW 11, 1506 [BGH 17.03.2011 - IX ZR 63/10] Rz 43), Lohnabtretungen, Anschlusszessionen in verlängerten Eigentumsvorbehalten u verlängerten Sicherungsübereignungen, Mantelzessionen, Abtretung von Kontoguthaben sowie nach Nr 15 II AGB-Banken u Nr 25 I AGB-Sparkassen bei Einzugspapieren (dazu BGH NJW 07, 2324 [BGH 08.03.2007 - IX ZR 127/05]).
II. Abtretung des Sicherungsmittels.
1. Sicherungsmittel.
Rn 10
Sicherungsmittel können abtretbare gegenwärtige, künftige, bedingte, befristete u ungewisse Forderungen (§ 398 Rn 13–16), auch auf Rückgewähr einer Grundschuld (BGH ZIP 11, 2364 Rz 8), aber auch sonstige übertragbare Rechte (§ 413 Rn 2–8) sein, wie zB Grundschulden (BGH NJW 74, 185), Patente (Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213, 1216), Markenrechte (Lwowski/Hoes WM 99, 771, 774 f; Klawitter/Hombrecher WM 05, 1689) oder Gesellschaftsanteile, nicht aber Urheberrechte, wohl aber urheberrechtliche Nutzungsrechte (Schmidt WM 12, 721, 727), etwa an Software (Söbbing CR 14, 485, 490).
2. Abtretung.
Rn 11
Die Sicherungsabtretung als abstraktes Verfügungsgeschäft erfolgt grds formlos nach § 398u wird dem Schuldner der abgetretenen Forderung idR nicht angezeigt (stille Sicherungszession). In der Übergabe eines Sparbuchs liegt regelmäßig die stillschweigende Abtretung des Sparguthabens (BGH WM 05, 897, 900). Die zulässige formularmäßige Globalabtretung aller Ansprüche aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten erfasst auch seinen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Frankf WM 05, 2134, 2135f), die von Mietforderungen auch Nutzungsersatzansprüche (BGHZ 140, 175, 180), die von verzinslichen Forderungen u Grundschulden auch auf künftige Zinsen (L/F/G/Wittig § 13 Rz 11). Eine formularmäßige Globalzession erstreckt sich nach Verschmelzung des Zedenten nicht auf die vom Gesamtrechtsnachfolger in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH WM 08, 65 Rz 3). Ob eine Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall auch den Rückkaufswertanspruch umfasst, ist Auslegungsfrage (BGH WM 12, 549 Rz 11, dazu Tetzlaff NZI 12, 358; NJW 07, 2320 Rz 22). Eine Sicherungsabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erstreckt sich nicht auf Ansprüche des Käufers aus Bankgutschriften (Nürnbg ZIP 12, 2435, 2436).
a) Bedingte Einigung.
Rn 12
Die Parteien können die Sicherungsabtretung durch Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung an den Bestand der gesicherten Forderung binden u so akzessorietätsähnl ausgestalten. Ob das gewollt ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 86, 997 [LG Dortmund 01.08.1985 - 9 T 341/85]), idR aber nicht vereinbart (BGH NJW 00, 957, 958 [BGH 02.12.1999 - IX ZR 412/98]; anders BGH NJW 82, 275, 276 [BGH 23.09.1981 - VIII ZR 242/80]), insb nicht bei Abtretung an eine Bank oder einer Mehrheit gesicherter Forderungen (BGH NJW 84, 1184, 1186 [BGH 02.02.1984 - IX ZR 8/83]; WM 60, 1407f).
b) Bestimmbarkeit.
Rn 13
Auch bei der Sicherungsabtretung (künftiger) mehrerer Forderungen (in AGB) muss die (antizipierte) Abtretung das Volumen der abgetretenen Forderungen angeben u die erfassten Forderungen müssen individuell bestimmbar bezeichnet werden, sonst ist die Sicherungsabtretung nichtig (BGHZ 26, 185, 189 f; BGH NJW 11, 2713 Rz 6; 00, 276, 277; Kobl WM 18, 1882, Köln VersR 13, 1248, 1249; Hamm ZIP 08, 1110, 1111; Frankf WM 05, 2134, 2137, LAG Köln ZInsO 20, 1877 Rz 96; Staud/Busche § 398 Rz 9). Ausreichend ist, wenn die abgetretene Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang u Schuldner für jeden, der die Parteiabsprachen kennt, bestimmbar ist (BGHZ 71, 75, 780; 108, 98, 105; WM 12, 2292 Rz 8 [zur Vorausabtretung von Gehaltsansprüchen]; Kobl WM 18, 1882, 1883; Hamm ZIP 08, 1110, 1111; Köln NZI 08, 373, 374f). Dabei darf auch auf Umstände außerhalb der ggf auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden (BGHZ 7, 365, 368 f; 95, 1668, 1669; 00, 276, 277; WM 08, 1750 Rz 17 f; Köln NZI 08, 373, 375).
Rn 14
Die Abtretung aller Forderungen erfasst idR nur gegenwärtig bestehende Ansprüche (...