I. Beendigungsfreiheit.
Rn 38
Wesentliches Merkmal der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Unverbindlichkeit. Jeder Partner kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen aus ihr entfernen, weshalb Vereinbarungen, durch die die Auflösung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, unwirksam sind. Da auch kein Vertrauensschutz gewährt wird, kann aus der einseitigen Auflösung als solcher kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden, solange nicht schädigende Handlungen im Zusammenhang mit der Trennung begangen werden, etwa durch Entgegennahme einer Zuwendung, wenn der Zuwendungsempfänger bereits fest entschlossen ist, den anderen zu verlassen (Celle NJW 83, 1065 [OLG Celle 18.11.1982 - 12 U 15/82]) oder Trennung zur Unzeit, unmittelbar vor dem Examen, der Niederkunft oder nach dem Eintritt einer schweren Erkrankung (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 69 ff).
II. Auseinandersetzung.
Rn 39
Wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, werden hiervon die Beziehungen zu Dritten nicht berührt. Von Bedeutung ist die Auflösung deshalb vorrangig für das Verhältnis der Partner zueinander. Haben sie den Fall der Beendigung nicht vertraglich geregelt, sind Ausgleichsansprüche wegen der dem anderen gewährten Leistungen grds ausgeschlossen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine umfassende Rechtsgemeinschaft ist (BGH FamRZ 80, 664; 92, 408; 04, 94), vgl aber Rn 52 ff.
Rn 40
Einen allg Anspruch auf Vermögensausgleich gibt es nicht; die Regeln über den Zugewinnausgleich sind auch nicht analog anwendbar, weil die Rechtsordnung in Übereinstimmung mit Art 6 GG nur den Partnern einer rechtsgültigen Ehe im Falle deren Beendigung Rechte am Vermögen des anderen zugesteht (Frankf FamRZ 82, 265; Saarbr FamRZ 79, 796).
1. Verrechnungsverbot.
Rn 41
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung zweier Menschen, die durch ihre zueinander bestehenden persönlichen Beziehungen geprägt ist. Ihr entscheidendes Merkmal ist ihre Unverbindlichkeit. Dies führt dazu, dass innerhalb der Gemeinschaft rechtliche Bindungen und rechtlich verbindliche Geschäfte idR nicht gewollt sind und die Ausnahme darstellen (BGH FamRZ 83, 1213; Ddorf FamRZ 97, 1110). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht somit keine Rechtsgemeinschaft, weshalb – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – weder persönliche noch wirtschaftliche Leistungen gegeneinander aufgerechnet werden (BGH FamRZ 83, 791).
Rn 42
Für Leistungen, die ein Partner iRd nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also gemeinschaftsbezogen, erbracht hat, hat er nach deren Beendigung deshalb regelmäßig gegen den anderen keinen Ausgleichsanspruch, zumal dieser gleichwertige Leistungen erbracht haben dürfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungen über das iRd Lebensgemeinschaft zu Erwartende hinausgehen (vgl u Rn 52 ff).
2. Wohnung.
Rn 43
Auf die Zuweisung der Wohnung nach der Trennung finden §§ 1361b, 1568a keine (entspr) Anwendung (Hamm FamRZ 05, 2085). Im Fall der Anwendung oder Androhung von Gewalt geben die Vorschriften des GewSchG eigene Ansprüche.
Rn 44
IÜ ist zu differenzieren: Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam genutzten Wohnung, hat der andere diese auf Verlangen zu räumen, da er dem Mieter ggü über die Beendigung der Lebensgemeinschaft hinaus kein eigenständiges Recht zum Besitz hat (vgl o Rn 30). Dasselbe gilt, wenn die Partner in einem im Alleineigentum eines Partners stehenden Haus wohnen, anders allerdings dann, wenn zwischen den Partnern ggf auch konkludent ein Miet- oder Untermietverhältnis begründet worden ist.
Rn 45
Sind beide Partner Mieter der Wohnung, müssen sie das Mietverhältnis auch gemeinsam beenden. Die Möglichkeit der einseitigen Kündigung besteht ebenso wenig wie die des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages ohne Beteiligung des Mitmieters. Verlässt ein Partner die Wohnung ohne vorherige Regelung, haftet er dem Vermieter weiterhin auf Zahlung des Mietzinses. Trägt der andere nichts dazu bei, das Mietverhältnis zu beenden und gibt er zu erkennen, dass er die Wohnung allein nutzen möchte, ist er im Innenverhältnis verpflichtet, die Miete allein zu tragen; insoweit besteht ggf ein Freistellungsanspruch (Ddorf FamRZ 98, 739). Haben die Partner den Mietvertrag im Hinblick auf die baldige Heirat gemeinsam abgeschlossen und ist es ihnen nicht möglich, vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden, haften beide zu gleichen Teilen (Dresd FamRZ 03, 158).
Rn 46
Beanspruchen nach der Beendigung der Partnerschaft beide die Wohnung für sich, bleibt nur die Möglichkeit der gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages. Die Mitwirkung an der Kündigung kann jeder in entspr Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 201) jederzeit verlangen, da das dem Mietvertrag zu Grunde liegende Gesellschaftsverhältnis jederzeit ohne wichtigen Grund gekündigt oder aufgehoben werden kann (LG Berlin GE 17, 476). Beide Partner sind deshalb verpflichtet, durch Abgabe einer entspr Willenserklärung (§ 894 ZPO) an der Kündigung der Wohnung mitzuwirken, auch dann, wenn der nicht mitwirkungsbereite Partner die Wohnung für sich behalt...