Prof. Dr. Markus Gehrlein
Rn 54
Der Sicherungsabrede ist angesichts des fiduziarischen Charakters von Sicherungseigentum bzw sicherungshalber abgetretener Forderungen eine ermessensunabhängige Freigabepflicht des Sicherungsgebers bei nachträglicher Übersicherung zu entnehmen (Köln ZIP 10, 1137, 1139). Eine ausdrückliche Regelung dieser Pflicht ist auch bei formularmäßig bestellten revolvierenden Globalsicherungen, etwa Übereignungen von Warenlagern oder Globalzessionen oder verlängertem u erweitertem Eigentumsvorbehalt, keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGHZ 137, 212, 219 (GrSZ); 138, 367, 371; 189, 1, Rz 30; WM 15, 1384 Rz 13). Das gilt auch bei Abtretung von Arbeitseinkommen (BGH WM 05, 1168, 1169). Bei Vereinbarung einer gg § 307 verstoßenden Freigaberegelung gelten folgende Grundsätze:
Rn 55
Eine nachträgliche Übersicherung kann durch Verminderung der gesicherten Forderung oder durch eine Erhöhung des Wertes des Sicherungsguts eintreten. Sie besteht vorbehaltlich einer wirksamen anders lautenden Regelung, wenn der Wert des Sicherungsgutes bzw der sicherungshalber abgetretenen Forderungen die gesicherten Hauptforderungen zuzüglich gesicherter Zinsansprüche u 10 % Verwertungs- u Verwaltungspauschale übersteigt (BGHZ 137, 212, 224). Die Deckungsgrenze beträgt also 110 % der gesicherten Forderungen. Bei einer gesicherten, nicht ausgeschöpften Kreditlinie kommt es auf das Kreditlimit zuzüglich 10 % an (BGH NJW 87, 847, 848 [LG München I 04.03.1986 - 6 O 22072/84]; Köln BB 97, 697, 698).
Rn 56
Der realisierbare Wert des Sicherungsguts bestimmt sich nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Beurteilung des Freigabeanspruchs. Bei Waren ohne einen solchen ist auf den Einkaufspreis bzw den geschätzten Herstellungspreis abzustellen (BGHZ 137, 212, 234; s.a. BGH NJW 95, 2348, 2349), bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen auf den Nennwert (BGHZ 137, 212, 234). Ein Freigabeanspruch besteht bei mehreren oder teilbaren Sicherungsgütern regelmäßig dann, wenn der so ermittelte Wert des Sicherungsguts die Deckungsgrenze um 50 % übersteigt. Dabei handelt es sich um eine Orientierungshilfe. Wer geltend macht, die Freigabegrenze von 150 % sei im Streitfall unangemessen, muss dies darlegen u beweisen (BGHZ 137, 212, 235f).
Rn 57
Die Auswahl, welche von mehreren Sicherheiten freigegeben wird, trifft nach § 262u dem Rechtsgedanken des § 1230 1 der Sicherungsnehmer (BGHZ 137, 212, 219). Bei unteilbaren Einzelgegenständen kommt ein Austauschanspruch des Sicherungsgebers aus § 242 in Betracht.