I. Düsseldorfer Tabelle.
Rn 12
Sie ist zu beziehen über die Homepage im Internet ›www.olg-duesseldorf.nrw.de‹. Ihr letzter Stand ist 1.1.24. Sie enthält ein Regelwerk für Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt, das im gesamten Bundesgebiet anerkannt ist. Sie gliedert sich auf in Altersstufen und Einkommensgruppen. Sie enthält Prozentsätze der weiteren Einkommensgruppen im Hinblick auf § 249 FamFG und Bedarfskontrollbeträge, die vom Selbstbehalt zu unterscheiden sind (Wendl/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 351) und – nunmehr vom BGH gebilligt – für eine angemessene Verteilung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auf den oder die unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Berechtigten nach § 1615l und die Kinder zu sorgen (BGH FuR 08, 297; FamRZ 13, 298). Der Nachrang des Ehegatten ggü minderjährigen Kindern gibt dazu erst recht Veranlassung (BGH FuR 08, 297). Die Einkommensgruppen sind neu zugeschnitten worden. Auffällig ist, dass die erste Einkommensgruppe bis 2.100,00 EUR reicht. Dies beruht darauf, dass die erste Einkommensgruppe den Mindestbedarf, also das Existenzminimum abdeckt. Da die gesteigerte Unterhaltspflicht mit der Sicherstellung dieses Existenzminimums endet und der notwendige Selbstbehalt nur für die gesteigerte Unterhaltspflicht gilt, ist ab der zweiten Einkommensgruppe der angemessene Selbstbehalt von 1.750,00 EUR einschlägig. Aus diesem Grunde war es erforderlich, für die zweite Einkommensgruppe eine höhere Einkommensspanne zugrunde zu legen, damit ausreichende Leistungsfähigkeit gegeben ist, den höheren Unterhalt sicherzustellen. Es hat sich daher angeboten die früheren Einkommensgruppen 1 und 2 zur ersten Einkommensgruppe zusammenzufassen. Die Bedarfssätze sind nach der neusten Tabelle darauf zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und einem Kind oder zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können Zu- oder Abschläge von den Bedarfssätzen vorgenommen werden. Die Düsseldorfer Tabelle enthält nunmehr 15 Einkommensgruppen und umfasst ein Einkommen von bis zu 11.200 EUR. Fraglich ist allerdings, ob dann, wenn der Bedarf höher ist, eine konkrete Bedarfsberechnung zulässig ist. Dies ist in der Düsseldorfer Tabelle nicht ausdrücklich vorgesehen, muss aber weiterhin möglich sein (BGH Beschluss v. 20.09.2023 – XII ZB 177/22 –). Letztlich ist mit der Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle der geänderten Rechtsauffassung des BGH Rechnung getragen worden, wonach eine Fortschreibung bis zum Doppelten der bisherigen Einkommensgrenze möglich sein soll (BGH FamRZ 21, 28). In dieser Entscheidung hat der BGH ausdr die Geltendmachung höheren Unterhalts im Wege der konkreten Bedarfsberechnung weiterhin zugelassen. Daher muss es auf jeden Fall möglich sein, den konkreten Bedarf bei einem höheren Einkommen als 11.000 EUR zu verlangen. Bis zu dieser Einkommensgrenze wird es demgegenüber bei den Regelunterhalten der neu eingefügten Einkommensgruppen bleiben. Nur die entspricht der Systematik der Düsseldorfer Tabelle.
Neben dem Regelwerk enthält die Düsseldorfer Tabelle Regelungen über den Unterhalt Volljähriger mit eigenem Haushalt, zu den Selbstbehaltsätzen, zur Mangelfallberechnung sowie zur Umschreibung von Titeln mit Tabellenbeträgen nach der RegelbetragVO. Zu den meisten zusätzlichen Regelungen enthalten die Leitlinien der Oberlandesgerichte eigenständige Bestimmungen, die in den jeweiligen Bezirken zu beachten sind.
II. Berliner Tabelle.
Rn 13
Im Beitrittsgebiet galt bis Ende 2008 die Berliner Tabelle. Diese Tabelle beruhte auf den niedrigeren Regelbeträgen Ost und wies zwei zusätzliche Einkommensgruppen auf, die der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle quasi vorgeschaltet waren. Da § 1612a nicht mehr zwischen Beitrittsgebiet und alten Ländern differenziert, es also nur noch einen einheitlichen Mindestunterhalt gibt, besteht kein Bedürfnis mehr für eine solche Tabelle.
III. Leitlinien.
Rn 14
Alle deutschen Oberlandesgerichte haben Leitlinien entwickelt, die aus Gründen der Übersichtlichkeit ab 1.7.03 an die gemeinsam festgelegte Leitlinienstruktur aufweisen (FamRZ 03, 909). Sie sind unter der Homepage der jeweiligen Oberlandesgerichte zu beziehen (vgl Übersicht Wendl/Dose § 1 Rz 7). Sie besitzen keinen Rechtscharakter und keine einer Rechtsnorm vergleichbare Verbindlichkeit.